Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

44'ho Prozent — dient der Deckung des normalen Risikos, das, wie 
bereits erwähnt wurde, von den Versicherungs-Gesellschaften zur 
Hälfte beim Reich abgedeckt wird. Demzufolge fließt auch dieser 
Prämienrestbetrag je zur Hälfte der Versicherungs-Gesellschaft und 
dem Reiche zu. Der auf das Reich entfallende Prämienanteil wird 
dem Garantiefonds überwiesen und dient somit zur Verstärkung der 
für die Exportkreditversicherung bereitstehenden Sicherheiten. 
Die Höhe der Prämie wird in jedem einzelnen Falle von der be: 
teiligten Versicherungs-Gesellschaft mit der den Antrag stellenden 
Ausfuhrfirma erörtert, sobald die Prüfung des Antrages durch die 
Gesellschaft beendet ist. Danach unterbreitet diese dem Ausschuß 
ihre Vorschläge für die Bemessung der Prämie zugleich mit dem An- 
trage selbst. Sobald der Ausschuß seinerseits sich für die Annahme 
des Antrages ausgesprochen und die Prämie festgesetzt hat, kann 
der Abschluß des Versicherungsvertrages unter Zugrundelegung der 
vom Ausschuß bestimmten Prämie erfolgen. Die Einziehung der 
Prämie erfolgt durch die Versicherungs-Gesellschaft. Der Versiche- 
rungsnehmer hat die Prämie sofort nach dem Abschlusse des Ver- 
trages auf seine Kosten und auf seine Gefahr der Versicherungs: 
gesellschaft zu übermitteln. 
Erst nach Eingang der Prämie übersendet die Versicherungsgesell- 
schaft das Deckungsschreiben an die geldgebende Bank. Wird die 
Prämienzahlung nicht rechtzeitig bewirkt, so ist die Versicherungs- 
gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver: 
sicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Auch ist sie, wenn die Zah: 
lung der Prämie nicht rechtzeitig bewirkt wird, berechtigt, das Ver- 
sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
einem Monate zu kündigen. Die Wirkungen der Kündigung treten 
nicht ein, wenn die Zahlung bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist 
erfolgt (vgl. 88 35 bis 38 VVG.). Über die Prämienanteile, die dem 
Reich und den Rückversicherern zustehen, wird seitens der Ver: 
sicherungs-Gesellschaften monatlich abgerechnet. 
VI. 
VERHALTEN IM SCHADENSFALLE 
Der Versicherungsnehmer muß der Versicherungsgesellschaft 
unverzüglich nach erhaltener Kenntnis in eingeschriebenem Brief von 
jeder Überschreitung der vereinbarten und im Versicherungsschein 
festgelegten Zahlungstermine durch den Schuldner Mitteilung 
machen. — Um Schwierigkeiten zu vermeiden, wird es sich für den 
Versicherungsnehmer empfehlen, diejenigen Stellen (Banken, Ver- 
treter am Sitze der Schuldnerfirma usw.), die von ihm mit der Ent- 
gegennahme der Zahlungen beauftragt sind, zu verpflichten, ihm von 
jeder Zielüberschreitung sofort telegraphisch Kenntnis zu geben. — 
Die gleiche Pflicht zur Benachrichtigung der Versicherungsgesell: 
schaft besteht für den Versicherungsnehmer, wenn er von dem Ein- 
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