12
weitert, d. h. die beiden Stützen des Kredits des Grundbesitzes,.
Rentenantheil und Verpfändungslocus, wachsen am Gute zu.
Dies ist die Zeit des blühendsten Kredits, des lebendigsten Han
delsverkehrs mit Grundbesitz. Steigt mm aber der Zinsfuss, so
sind es die Miterben oder der Verkäufer, die durch Kündigung
dem Grundbesitzer seinen Rentenantheil schmälern, und ist es
die Kapitalisation nach dem gesteigerten Zinsfuss, die ihm sei
nen Verpfändungslocus dm Güte kürzt, die bisherigen Grund-
besitzSverthe zerrinnen, schwinden, der Immobiliarkredit wird
ruinirt und es tritt die Zeit der unendlicher! befriedigungswei
sen Exekutionen ein. Auch die Unkündbarkeit des eingetrage
nen Hypothekenkapitals ist — laut der R o d b e r t u s’schen
Lehre — zur Gesundung der Lage nicht geeignet, denn erfolgen
die Eintragungen zur Zeit eines niedrigeren Zinsfusses, so ent
ziehen die eingetragenen Kapital grundschulden, bei steigendem.
Zinsfusse, zufolge Rückganges des Kapitalwerthes, vom Ver
pfändungslocus eine grössere Quote, als wieviel denselben mit
Rücksicht auf ihre ursprüngliche Rentennatur zusteht, wodurch
der Hypothekarkredit des Grundbesitzers geschmälert wird. 1 )
Dass die Unkündbarkeit der eingetragenen Kapitalschulden dem
Übel vorzubeugen nicht genügt, dies beweist Rodbertus mit
folgendem Beispiele : 2 )
Nehmen wir ein Gut von 4000 Rente und einen Zinsfuss von
4°/o an. Das Gut hat also unter dem Kapitalprinzip einen Kapi
talwerth von 100.000. — Nehmen wir weiters an, das Gut ist
zu ? ’/a seines Kapitalwerthes, also zu 75.000, unkündbar ver
schuldet. .Nun steigt der Zinsfuss auf 69/0.,infolge davon fällt der
Kapitalwerth des Grundstücks auf 66.666 V3Nun zeigt sich
allerdings der Vortheil der Unkündbarkeit. Nicht blos, dass die
eingetragenen Kapitalien dem Grundstück nicht entzogen wer
den können, sondern auch der vierte Theil der Grundrente von
(4on°) _ 2000, die der Besitzer unverschuldet hafte, kann durch'
keine Zinsenerhöhung verkürzt werden. Aber seinen Grundkre-
dit hat der Grundbesitzer — ungeachtet der Unkündbarkeit sei
ner Hypothekenkapitalien und ungeachtet er den ihm zustehen
den Rentenantheil unverkürzt im Gute hat — verloren; denn
auf ein Gut von 66.666 2 /s Kapitalwerth, welches mit 75.000'
verschuldet ist, leiht Niemand. Ergiebt sich nun die Nothwen-
digkeit, das Gut zu verkaufen, kommt der Besitzer auch noch
um seine Rente, denn unter dem Kapitalprinzip wird das Gut
0 C r e d i t n o t h S. 62. 1
2 ) Creditnoth II. Theil, S. 116.