Contents: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Falle eine Kapitalerhöhung angebracht ist oder nicht, ist die Frage, 
ob das französische System, welches die eigenen Mittel der Bank 
lediglich als Sicherheitsfonds behandelt, oder das deutsche System, 
welches Grundkapital und Reservefonds gleichzeitig auch als Betriebs 
mittel verwendet, den Vorzug verdient. 
à Die Passivgeschäfte einer modernen Centralnotenbank sind satt 
ausschließlich beschränkt auf die Ausgabe von Noten und das Giro- 
und Depositengeschüst. Noten und Girogelder sind täglich fällige 
Verbindlichkeiten, zu deren Deckung sich nur Bargeld und flüssige 
Mittel, namentlich kurzfristige Wechselfordernngen, nicht aber Effekten 
eignen. Wechsel mit kurzer Verfallzeit tragen die Sicherheit in sich, 
daß der Betrag, auf den sie lauten, bei Erledigung des Geschäftes, 
ans dem sie hervorgegangen sind, von selbst eingehen wird. Ein 
Wechselportefenille bewirkt also von selbst den ununterbrochenen und 
starken Rückfluß von baren Mitteln, dessen die Bank zur Aufrecht 
erhaltung der Einlösbarkeit ihrer Noten und zur Befriedigung ihrer 
sonstigen jederzeit fälligen Verbindlichkeiten bedarf. Effekten müßten, 
um in Bargeld verwandelt zu werden, auf den Markt gebracht und 
vielleicht unter ungünstigen Verhältnissen zu weichenden Kursen ver- 
' kauft werden. Schon die Beleihung von Effekten ist aus diesem 
Grunde als Notendeckung nicht wohl zulässig, und, wie wir wissen, 
schreibt das deutsche Bankgesetz ausdrücklich vor, daß der nicht durch 
Bargeld gedeckte Teil des Notenumlaufs durch Wechselforderungen 
gedeckt sein muß; freilich enthält es keine derartige Vorschrift hin 
sichtlich der sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten. Wenn wir 
nun den letzten Jahresbericht der Reichsbank zur Hand nehmen, 
dann finden wir, daß im Durchschnitt des Jahres 1897 die sämt 
lichen täglich fälligen Verbindlichkeiten 1557 Millionen Mark be 
trugen, und daß ihnen ein Barbestand von 905 Millionen Mark und 
ein Wechselportefeuille von 645 Millionen Mark gegenüberstand, zu 
sammen also ein nach den Vorschriften des Bankgesetzes und nach 
der Ansicht der Fachleute zur Notendeckung geeigneter Betrag von 
1550 Millionen Mark. Dazu kommt eine Summe von 6,7 Millionen 
Mark an diskontierten Schatzanweisungen, die in den Bilanzen der 
Reichsbank als Effekten verzeichnet, ihrer Natur nach jedoch den 
Wechselforderungen gleich zu achten sind. Die sämtlichen täglich 
fälligen Verbindlichkeiten der Neichsbank waren also &n ihrem vollen 
Betrag in der unbedingt liquideil Weise gedeckt, welche für die Noten- 
deckuug erforderlich ist. Dieses zweifellos überaus befriedigende 
Verhältnis hätte nicht bestehen sönnen, wenn die Neichsbank ihre
	        
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