S 184
Garn ‚aus fasrigem Material, das im $ 179
Ziff. 2 und 3 aufgeführt ist |
a)ungedreht., „aw 9. per kp 1,50 Lit
b) gedreht. ; 8. per kg 3.00 Lit
Anmerkung 1: Sind die im $ 183 und 184 aufgeführten
Waren für Fischernetze bestimmt, so werden sie nach
Ueberreichung einer entsprechenden Bescheinigung mit
0,20 Lit per kg verzollt.
Anmerkung 2; Für die im $ 183 und 184 bezeichneten
Baumwoll-, Hanf- und Leinen- (Flachsgarne) mit Wollbei-
mischung wird Zoll gemäß $ 186 erhoben.
In
Seidengarn, wenn auch aus Kunstseide,
gesponnen oder gedreht
a) aus ungekochter, ungebleichter
und ungefärbter Seide per kg 8,00 Lit
bh) aus gekochter, gebleichter und
gefärbter: Seide... per keM0 0coLit
c) auf Holzspulen, zusammen mit
der Spule. a per ker 7,50 Lit
&S 186
Wolle: gekämmt, gesponnen und gedreht
i. gekämmte Wolle
a) ungefärbt ... 1 per ke 5oo Lit
b)ygefärbt A #) Darıiker 1.50 Lit
2. gesponnene Wolle
a) ungefärbt.. PATSO LI
byeefärbt. 5 2) 2.00: Lit
> gedrehte Wolle
a) ungefärbt. . per ke 2,00 Lit
b) gefärbt per kz 250 Lit
Anmerkung: Für die in $ 183, 184 und 186 bezeich-
neten Garne, bei denen Seide oder Flitter nicht nehr als
20 Prozent des Gesamtgewichtes sind, wird 30 Prozent
mehr Zoll erhoben. Die Garne, welche Seide oder Flitter
mehr. als 20 Prozent des Gesamtgewichts haben, werden
als. Seiden- oder Flittergarne betrachtet.
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Gebleichte und ungebleichte Baumwollgewebe
z.bis 6%qm int kg. ‚7. per kp 3.60 Dit
2. mehr als 6—10 qm in ı kg per kg 4,00 Lit
3. mehr’ als 16 qm in ı kg per kg. 5,00 Li
S$ 188
Baumwollgewebe gefärbt, merzerisiert,
. gemustert oder bedruckt
7.bis.6 am in 4, kg... . 7. per kp 3,50. Lit
2,mehr als 6/qm bis 16 qm in ı kg
. per ke 500: Lit
3.mehr als 10.qm in ı kg per kg 6,00 Lit
N Gemeinsame Anmerkung zu $ 187 und 188: Baumwollene
Taschentücher ohne Rücksicht auf die Stärke des Gewebes
sind nach diesem Paragraphen, Ziffer 3 zu verzollen.
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