Full text: Der neue litauische Einfuhrzoll-Tarif

S 184 
Garn ‚aus fasrigem Material, das im $ 179 
Ziff. 2 und 3 aufgeführt ist | 
a)ungedreht., „aw 9. per kp 1,50 Lit 
b) gedreht. ; 8. per kg 3.00 Lit 
Anmerkung 1: Sind die im $ 183 und 184 aufgeführten 
Waren für Fischernetze bestimmt, so werden sie nach 
Ueberreichung einer entsprechenden Bescheinigung mit 
0,20 Lit per kg verzollt. 
Anmerkung 2; Für die im $ 183 und 184 bezeichneten 
Baumwoll-, Hanf- und Leinen- (Flachsgarne) mit Wollbei- 
mischung wird Zoll gemäß $ 186 erhoben. 
In 
Seidengarn, wenn auch aus Kunstseide, 
gesponnen oder gedreht 
a) aus ungekochter, ungebleichter 
und ungefärbter Seide per kg 8,00 Lit 
bh) aus gekochter, gebleichter und 
gefärbter: Seide... per keM0 0coLit 
c) auf Holzspulen, zusammen mit 
der Spule. a per ker 7,50 Lit 
&S 186 
Wolle: gekämmt, gesponnen und gedreht 
i. gekämmte Wolle 
a) ungefärbt ... 1 per ke 5oo Lit 
b)ygefärbt A #) Darıiker 1.50 Lit 
2. gesponnene Wolle 
a) ungefärbt..  PATSO LI 
byeefärbt. 5 2) 2.00: Lit 
> gedrehte Wolle 
a) ungefärbt. . per ke 2,00 Lit 
b) gefärbt per kz 250 Lit 
Anmerkung: Für die in $ 183, 184 und 186 bezeich- 
neten Garne, bei denen Seide oder Flitter nicht nehr als 
20 Prozent des Gesamtgewichtes sind, wird 30 Prozent 
mehr Zoll erhoben. Die Garne, welche Seide oder Flitter 
mehr. als 20 Prozent des Gesamtgewichts haben, werden 
als. Seiden- oder Flittergarne betrachtet. 
8187 
Gebleichte und ungebleichte Baumwollgewebe 
z.bis 6%qm int kg. ‚7. per kp 3.60 Dit 
2. mehr als 6—10 qm in ı kg per kg 4,00 Lit 
3. mehr’ als 16 qm in ı kg per kg. 5,00 Li 
S$ 188 
Baumwollgewebe gefärbt, merzerisiert, 
. gemustert oder bedruckt 
7.bis.6 am in 4, kg... . 7. per kp 3,50. Lit 
2,mehr als 6/qm bis 16 qm in ı kg 
. per ke 500: Lit 
3.mehr als 10.qm in ı kg per kg 6,00 Lit 
N Gemeinsame Anmerkung zu $ 187 und 188: Baumwollene 
Taschentücher ohne Rücksicht auf die Stärke des Gewebes 
sind nach diesem Paragraphen, Ziffer 3 zu verzollen. 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.