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Muster versch. Materialien u. Fabri-
kate, welche nicht das Ansehen
und den Charakter von Waren .
haben, . s zollfrei
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1. Sachen und‘ Waren des diploma-
tischen Korps werden auf Antrag
des Ministeriums: des Aeußern
zollfrei hereingelassen.
Anmerkung: Waren, für die Akzise zu erheben ist,
werden ohne Akzise nicht hineingelassen.
2. Kleider, Schuhzeug, Wäsche und
andere getragene Sachen, wenn sie
in: Postpaketen ‚auf die Namen
einzelner Personen nicht. ‚als
Waren, sondern als Geschenke ge-
sandt werden, sind zollfrei.
Lebensmittel, Felle‘ und Gewebe
von Hausarbeit, die von den
Grenzarbeitern und von den Inst-
leuten im Auslande für Arbeit er-
halten worden sind, werden zollfrei
hereingelassen.
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Der Finanzminister hat das Recht, folgende
Sachen vom Einfuhrzoll zu befreien:
I. Landwirtschaftl. Maschinen, Apparate und
Molkereigeräte.,
2. Chemikalien für Düngezwecke.
3. Chemikalien zur Vernichtung von Pflanzen-
schädlingen.
+. Apparate zum Abfangen und zur Ver-
nichtung der Landwirtschaft schädlicher
Lebewesen, falls für jeden besonderen Fall
eine Bescheinigung des Landwirtschafts-
minısteriums, daß diese Sachen tatsächlich
für die Landwirtschaft bestimmt sind, bei-
gebracht wird.
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_ Der Finanzminister hat das Recht, folgende
Sachen vom Einfuhrzoll zu befreien:
ı. Materialien, die zur Umarbeitung in litau-
ischen Industrieanstalten und Werkstätten
bestimmt sind und die in Litauen entweder
gar nicht oder ungenügend vorhanden sind.
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