Nr 035 A
2. im § 13 Abs. 1 Zeile 4 dem ersten Satz hinzuzufügen
:
, sofern
1. der Verkauf mit der Erhaltung einer
den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechenden
Grundbesitzverteilung oder
mit den Zielen der staatlich geförderten
inneren Kolonisation nicht vereinbar ist,
oder
" die Besitzung innerhalb der letzten zehn
Jahre außer dem Falle des Erbgangs
zweimal oder öfter den Besitzer gewechselt
hat.
3. im § 13 den Abs. 2 zu fassen:
Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten
von Kommunalverbänden, gemeinnützigen
Anssiedlungsgesellschaften oder ähnlichen
Vereinigungen ausüben.
4 dem § 13 folgenden Abs. 3 anzufügen:
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechtes
ist innerhalb zweier Wochen die Beschwerde
gegeben. über die Beschwerde beschließt
der Oberpräsident unter beschließender Mitwirkung
von zwei vom Provinziallandtag auf
sechs Jahre gewählten Sachverständigen. Von
diesen muß der eine ein Großgrundbesitzer,
der andere ein Bauerngutsbessiter sein. Als
Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich anderer Regelung
durch den Provinziallandtag ein Grundbesiß
von mindestens 100 ha Größe. Der
Beschluk über die Beschwerde ist endgültig.
b) Antrag 35:
1. in § 12 folgende Worte:
, die in einer der Provinzen Ostpreußen,
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holsstein und
Hannover belegen sind,
zu streichen.
2. in § 13
a) in Abs. 1 die Zahl „10“ durch ,250“ zu ersetzen,
b) folgende Absätze einzufügen:
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt
werden, wenn der betreffende Grundbesiz
innerhalb 2 Jahren für die Zwecke der
inneren Kolonisation verwendet wird.
(4) Sämtliche Kosten des Vertrages einschließlich
des Stempels sind bei Ausübung
des Vorkaufsrechts zu erstatten.
Im Laufe der Debatte wurden eingebracht die Anträge
37, 38. 39. 40 und 50:
c) Antrag 37 :
im § 13
1. im Abs. 1 Zeile 1 statt „10“ zu setzen ,5“
2. den Abs. 2 zu streichen.
d) Antrag 38:
dem § 14 als Abs. 2 hinzuzufügen:
Ist ein Grundstück länger als 10 Jahre in
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht
des Staates nur dann ein, wenn das Grundstüc
von einem Grundstückshändler oder
Grundstücksvermittler erworben wird. Erbgang
und Verkauf unter den in Abjs. 1 bezeichneten
Verwandten bewirken keine Unterbrechung
der zehnjährigen Frist.
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