Full text: Grundteilungsgesetz

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ihrer vielfach mangelhaften Geschäftsgewandtheit gewohn- 
heitsmäßig solcher Güteragenten und -händler, wie dies 
seinen politischen Freunden von verschiedenen Seiten schon zu 
Ohren gekommen sei. Wenn nun jeder einzelne Abverkauf 
dieser Art genehmigungspflichtig gemacht werde, dann werde 
er allerdings sehr erschwert, unter Umständen sogar vielleicht 
unmöglich gemacht werden. Denn wenn auch unzweifelhaft 
in solchen Fällen die Genehmigung stets erteilt werden 
würde, so liege doch in dem Aufschub, den das Geschäft unter 
allen Umständen durch das Genehmigungsverfahren erleide, 
eine große Beeinträchtiqung, die unter Umftänden das 
qanze Geschäft in Frage stellen könne. Es wäre sehr zu 
wünschen, daß es gelänge, für diese zweifellos wirtschaftlich 
gerechtfertigte Tätigkeit irgendwelche Ausnahmevorschriften 
von den strengen Bestimmungen des § 1 zu finden. Er 
müsse aber für seine Person bekennen, daß er zu einer 
solchen Lösung noch nicht gelangt sei, vielmehr jeder Ver- 
such dazu ihn zu dem Resultat gebracht habe, daß man 
r zsn möglichen unerwünschten Umaehungen Tür und 
Tor öffne. 
Daraus gehe hervor, daß die Beschränkung, die der 
Güterhandel im ganzen durch den ersten Abschnitt des 
Gesetzes erleiden werde, sehr groß sei, und daß auch der 
reelle Güterhandel von diesen Bestimmungen schwer ge- 
troffen werden würde. Das habe sich auch in Bayern 
sehr deutlich gezeigt, indem eigentlich der ganze Güter- 
handel dort vollständig lahmgelegt worden sei. Es gebe 
nun gewiß eine große Anzahl von Güterhändlern, die in 
der unerwünschtesten Weise lediglich in ihre Taschen gewirt- 
schaftet und bei ihren Parzellierungen die gemeinwirtschoft: 
lichen Gesichtspunkte vollständia außer acht gelassen hätte. 
Es müsse aber betont werden, daß es auch andere Güter- 
händler gebe, die nach ihrer bisherigen Geschäftsgebarung 
zweifellos beanspruchen könnten, nach Möglichkeit in ihren 
Geschäften nicht beeinträchtint zu werden. 
Diese Erwägung lege nun den Gedanken nahe, die 
Genehmigungspflicht auf Grundstücke von bestimmter 
Größe zu beschränken. Er müssse diesen Gedanken allerdings 
auch ablehnen. Denn wenn man die Genehmigungspflicht 
z. B. auf Grundstücke von 5 ha und darüber beschränke, so 
werde das Resultat sein, daß der Güterhandel sich aus- 
schließlich auf die kleineren Grundstücke stürze, und daß 
dann der unreelle Händler sich dieser kleineren Grund- 
stücke in einer für die innere Kolonisation unerwünschten 
Weise bemächtige. ] 
Es werde also kaum möglich sein, anders vorwärts 
zu kommen, als indem man sich im großen und ganzen auf 
den Boden des Gesetzentwurfs stelle. Aber wenn man die 
GenehmigungspFflicht für alle von gewerbsmäßigen Par- 
zellanten getätigten Parzellierungen einführe und weiter 
der Ansicht sei, daß es darunter auch Leute gebe, die ordent- 
lich parzellierten und denen die Genehmigung dazu nicht 
versagt werden könne, so müsse man. danach trachten, die 
qanzen Bestimmungen so zu fassen, daß diese Leute durch 
das Genehmigungsverfahren möglichst wenig beeinträchtigt 
würden. Daraus folae, dak es wöglichst schnell vor lich 
gehen müsse. Deshalb müsse er die schwersten Bedenken 
gegen die Anträge 10 und 11 äußern. Namentlich der An- 
trag 11 müsse das Verfahren sehr verlanasamen, und diese 
Verlangsamung schließe eine sehr schwere Schädigung in sich, 
die durch die geschaffenen Rechtsgarantien bei weitem nicht 
aufgewogen würden. Es bleibe auch noch in Betracht zu 
ziehen, daß gegenüber den Enlscheidungen der Regiminal- 
behörde, welche die Königliche Staatsregierung hier zur 
Entscheidung berufen wolle, die parlamentarische Kontrolle 
Platz greife, nicht dagegen gegenüber den Entscheidungen 
der Beschlußbehörde. 
Der Antrag 10 wolle in erster Linie den Kreisausschuß 
berufen. Dieser stehe den Verhältnissen gewiß nahe und
	        
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