I ()
ihrer vielfach mangelhaften Geschäftsgewandtheit gewohn-
heitsmäßig solcher Güteragenten und -händler, wie dies
seinen politischen Freunden von verschiedenen Seiten schon zu
Ohren gekommen sei. Wenn nun jeder einzelne Abverkauf
dieser Art genehmigungspflichtig gemacht werde, dann werde
er allerdings sehr erschwert, unter Umständen sogar vielleicht
unmöglich gemacht werden. Denn wenn auch unzweifelhaft
in solchen Fällen die Genehmigung stets erteilt werden
würde, so liege doch in dem Aufschub, den das Geschäft unter
allen Umständen durch das Genehmigungsverfahren erleide,
eine große Beeinträchtiqung, die unter Umftänden das
qanze Geschäft in Frage stellen könne. Es wäre sehr zu
wünschen, daß es gelänge, für diese zweifellos wirtschaftlich
gerechtfertigte Tätigkeit irgendwelche Ausnahmevorschriften
von den strengen Bestimmungen des § 1 zu finden. Er
müsse aber für seine Person bekennen, daß er zu einer
solchen Lösung noch nicht gelangt sei, vielmehr jeder Ver-
such dazu ihn zu dem Resultat gebracht habe, daß man
r zsn möglichen unerwünschten Umaehungen Tür und
Tor öffne.
Daraus gehe hervor, daß die Beschränkung, die der
Güterhandel im ganzen durch den ersten Abschnitt des
Gesetzes erleiden werde, sehr groß sei, und daß auch der
reelle Güterhandel von diesen Bestimmungen schwer ge-
troffen werden würde. Das habe sich auch in Bayern
sehr deutlich gezeigt, indem eigentlich der ganze Güter-
handel dort vollständig lahmgelegt worden sei. Es gebe
nun gewiß eine große Anzahl von Güterhändlern, die in
der unerwünschtesten Weise lediglich in ihre Taschen gewirt-
schaftet und bei ihren Parzellierungen die gemeinwirtschoft:
lichen Gesichtspunkte vollständia außer acht gelassen hätte.
Es müsse aber betont werden, daß es auch andere Güter-
händler gebe, die nach ihrer bisherigen Geschäftsgebarung
zweifellos beanspruchen könnten, nach Möglichkeit in ihren
Geschäften nicht beeinträchtint zu werden.
Diese Erwägung lege nun den Gedanken nahe, die
Genehmigungspflicht auf Grundstücke von bestimmter
Größe zu beschränken. Er müssse diesen Gedanken allerdings
auch ablehnen. Denn wenn man die Genehmigungspflicht
z. B. auf Grundstücke von 5 ha und darüber beschränke, so
werde das Resultat sein, daß der Güterhandel sich aus-
schließlich auf die kleineren Grundstücke stürze, und daß
dann der unreelle Händler sich dieser kleineren Grund-
stücke in einer für die innere Kolonisation unerwünschten
Weise bemächtige. ]
Es werde also kaum möglich sein, anders vorwärts
zu kommen, als indem man sich im großen und ganzen auf
den Boden des Gesetzentwurfs stelle. Aber wenn man die
GenehmigungspFflicht für alle von gewerbsmäßigen Par-
zellanten getätigten Parzellierungen einführe und weiter
der Ansicht sei, daß es darunter auch Leute gebe, die ordent-
lich parzellierten und denen die Genehmigung dazu nicht
versagt werden könne, so müsse man. danach trachten, die
qanzen Bestimmungen so zu fassen, daß diese Leute durch
das Genehmigungsverfahren möglichst wenig beeinträchtigt
würden. Daraus folae, dak es wöglichst schnell vor lich
gehen müsse. Deshalb müsse er die schwersten Bedenken
gegen die Anträge 10 und 11 äußern. Namentlich der An-
trag 11 müsse das Verfahren sehr verlanasamen, und diese
Verlangsamung schließe eine sehr schwere Schädigung in sich,
die durch die geschaffenen Rechtsgarantien bei weitem nicht
aufgewogen würden. Es bleibe auch noch in Betracht zu
ziehen, daß gegenüber den Enlscheidungen der Regiminal-
behörde, welche die Königliche Staatsregierung hier zur
Entscheidung berufen wolle, die parlamentarische Kontrolle
Platz greife, nicht dagegen gegenüber den Entscheidungen
der Beschlußbehörde.
Der Antrag 10 wolle in erster Linie den Kreisausschuß
berufen. Dieser stehe den Verhältnissen gewiß nahe und