Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

§ V8 .... 
amt, als mittlere Stufe das Oberversicherungsamt, als 
oberste Stufe das Reichsversicherungsamt, an desssen Stelle 
in Ländern, in denen vor der Reichsversicherungsordnung 
ein Landesversicherungsamt bestand und zu dessen Bereich 
mindestens 4 Oberverssicherungsämter gehören, ein Lan- 
desverssicherungsamt treten kann. Diese Versicherungs- 
behörden sind nunmehr (seit 1. Januar 1923) auch für den 
Bereich der Angestelltenversicherung zuständig (bis auf 
das Landesversicherungsamt). 
§ 4. Aufbau und Aufgaben der Verjicherungsbehörden. 
[Die Versicherungs ämter, \ die untere Stufe 
im Aufbau des Behördenorganismus der Reichsversiche- 
§ 36 R.V.O. rung, sind untere Aufsichts-, Beschluß- und Urteilsbehörden. 
t Sie werden in der Regel gebildet für den Bezirk einer 
... ... unteren Verwaltungsbehörde (in Preußen: Stadi- oder 
u ( Landkreis) derart, daß bei der unteren Verwaltungs- 
u Jo c ' hehörde eine Abteilung für Arbeiterversicherung (Ver- 
sicherungsamt) eingerichtet wird. Für den Bereich der 
§ 132A. V.G. Angestelltenversicherung werden beim Versicherungsamt 
tin oder mehrere besondere Ausschüsse errichtet (Ausschuß 
für AngestelltenversicherungzR. Welche Versicherungs- 
ämter für den Bereich der Angestelltenversicherung tätig 
sein sollen, bestimmt der Reichsarbeitsminister. Das Ver- 
sicherungsamt ist besezt mit einem beamteten Vorsitzen- 
den und mit Laienbeisitzern (Arbeitgeber- und Versicher- 
§ 39 R.V.O. tenvertretern). Vorsißender des Verssicherungsamtes ist 
der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde. Daneben 
werden ein oder mehrere ständige Stellvertreter des Vor- 
$§ 138 A.V.G. sitzenden bestellt. Für den Bereich der Angestelltenver- 
§ 42R.V.O sicherung kann ein besonderer Vorsitzender bestellt werden. 
Die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter werden für 
den Bereich der Reichsversicherungsordnung in gleicher 
Zahl von den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen, 
die im Bezirk des Versicherungsamtes mindestens fünfzig 
Mitglieder haben, getrennt für beide Gruppen im Wege 
§ 1835 A.V.G. der Verhältniswahl gewählt. Für den Bereich der An- 
gesstelltenversicherung geschieht die Wahl, getrennt für 
beide Teile, durch die Vertrauensmänner im Bezirk des 
Bereichs des Ausschusses für Angestelltenversicherung. 
Doch haben im Bereich der Angestelltenversicherung die 
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