Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

–~~ bi v~~~
Beiträge über einen gewissen Prozentsatz nur in beschränk-§
 386 tem Umfange zulässig. Sie dürfen bei Errichtung der
Kasse nur dann höher als 7!4 Prozent festgesezt werden,
wenn es zur Deckung der Regelleistungen erforderlich ist;
8 388 eine Erhöhung über 7/4 Prozent ist nur zur Deckung der
Regelleistungen o d er auf übereinstimmenden Beschluß
der Arbeitgeber urid Arbeitnehmer im Ausschuß zulässig.
§$ 389 Eine Erhöhung über 10 Prozent ist nur zur Deckung der
Regelleistungen u n d auf übereinstimmenden Beschluß der
Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuß zulässig.
§ 389 Abs. 2 Nötigenfalls haben bei Orts- und Landkrankenkassen der
8 390 Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der Betriebsunternehmer,
 bei Innungskrankenkassen die Innung die
nötigen Zuschüsse zu leisten.
§ 384 Abs. 1 Die Beiträge können für verschiedene Arten von Mitgliedern
 (nach Berufszweigen, Erkrankungsgefahr) ab-§
 384 Abs. 2 gestuft werden; bei Gewährung von Familienhilfe kann
von Verssicherten mit Familienangehörigen ein besonderer
 Zusatzbeitrag erhoben werden, zu dem aber der
Arbeitgeber nicht herangezogen wird.
2. Verteilung der Beitragslasft, Leistung
d er Beiträge.
§ 381 AhJ. 1 Von den Beiträgen hat bei Zwangskassen der Versicherungspflichtige
 zwei Drittel, der Arbeitgeber ein
§8 881 Abs. 3 Drittel zu leisten. Freiwillig Versicherte haben die ganzen
s 520 Beiträge zu leisten. Bei Ersatzkassen hat der Versicherte
allein die ganzen satzungsmäßigen Beiträge zu leisten, der
Arbeitgeber hat das Drittel, das er sonst an die Zwangskasse
 zu leisten hätte, an den Versicherten selbst zwecks Ablieferung
 an die Ersatzkasse abzuführen.
§ 393 Indes hat bei Zwangskassen der Arbeitgeber die Beiträge
 von Versicherungspflichtigen zunächst in vollem
Umfange vorzu schi e ß en. Er muß die ganzen Beiträge
 an den satungsmäßig bestimmten Tagen bei der
Kasse einzahlen, wobei das Hol- oder das Bringsystem
8 399a eingeführt werden kann. Indes kann der Kassenvorstand
bestimmen, daß die Arbeitgeber oder bestimmte Gruppen
von ihnen die Beiträge statt an den in der Satzung festgesetten
 Zahltagen schon am Tag der jedesmaligen Lohns
 304 zahlung einzuzahlen haben. Es darf aber der Arbeitf


            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.