Full text: Handbuch des Reichssteuerrechts

992 Mirre, Wechfelltener 
ee Der Wechjelitempel ijt eine der ältelten Reichsiteuern. Ein- 
Seichichtlidhes pfiührt 1869, abgeändert 1909 (Einführung der jet Wechjel- 
nachfteuer genannten Abgabe), Erhöhung 1918 und 1923. 
Tert vom 10. Auguft 1923 (ROB. I, 778). Umitelung auf 
Goldmark durch BO. 3. Sanuar 1924 (RGBL I, 22). Lebte 
MNenderung (im wejentliden GSerabjeßung der Steuer auf die 
Hälfte) durch Art. III des Gejekges zur Menderung der Verkehr- 
iteuern vom 10. Auguft 1925 (ROGB. I, 241). Ausführungs- 
beitimmungen vom 19, Sept. 1923 (RMinBl. 957). 
= 3. Der Wechjel it eine Urkunde, die abftrakte Verbindlichkeiten 
SO ehlele“ erzeugt, 5. h. er läßt den Grund der Verpflidtung (3. 3. Dar- 
Ichen, Kaufpreis) nicht erjehen, für die Anjprüche aus ihm ift 
nur der Snhalt der Urkunde maßgebend, aud) fönnen einem 
Gläubiger nicht gegen einen früheren Gläubiger zuläffige Ein- 
wendungen entgegengefjeßt werden. Er bietet außerdem den 
Norteil des beichleunigten WechjelprozeffeS (verkürzte Ein- 
. Jaffung8pflidhten). 
Eigener und Zur Gültigkeit eines Wechjel8 als jolchen ijft das Vorhanden- 
edle. fein formeller Borausfegungen erforderlich, inSbejondere darf 
das Wort „Wechjel“ im Text nicht fehlen. Art. 4, 96 der 
Wechlelordnung, Faflung vom 3. 6. 08 (RGBI. 327). Man 
unter{heidet eigene Wechfel (Solawechfel), die Jih als Schuld- 
jcheine des Ausftellers („ich zahle gegen diejen Wechjel“) und 
gezogene Wechfel, die fih äußerlich als Anmweijungen des „Aus- 
iteller8“ an den „Bezogenen“ darftellen („zahlen Sie gegen 
diejen Wechfel“); der Bezogene haftet wechjelmäßig erit, wenn 
er den Wechjel durch feine UnterfOrift (gemöhnlidh quer am 
Rande des Wechjel8 gefhrieben) „akzeptiert“ hat, wodurch er 
der Sauptihuldner wird. Der gezogene Wechjel bildet im 
Verkehr die Regel, er wird vielfach ftatt des eigenen gebraucht, 
indem jemand ein ausgefülltes Wechjelformular mit jeinem 
Blanfoakzept Mecept verfiecht und einem andern zujhict, der den Wechfel als 
MAusiteller unterichreiben und in Umlauf feben fann. Ein 
Joldhes „Akzept“ it vor der Unterjchrift des Ausiteller8 noch 
fein Wechjel. E83 kann aber im Verkehr wie ein MWechiel um- 
Iaufen, da jeder Inhaber einen gültigen Wechjel durch feine 
Unterfhrift al3 Ausiteller herftellen Kann, wenn fich die Nout- 
wendigkeit einer KMageerhebung ergibt. € wäre au nıöglih, 
daß jemand ein Wechjelformular als Ausiteller, Sndofjant oder 
Mvalift (Wechjelbürge) unterjHreibt, ohne den Wechtel voll- 
jtändig auszufüllen. Auch eine folde Urkunde Könnte unter 
Umjftänden wie ein Wechjel umlaufen, da jederzeit eine wechtel- 
mäßige Verpflichtung des Unterichreibenden hHergeitellt werden 
fann. Bielfach wird jelbit die Wechjeljumme nicht ausgefüllt, 
der Unterihreibende verläßt ji darauf, daß der Snbaber Feine 
höhere Summe einiekt al8 verabredet it.
	        
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