9986 Mirre, Wechfelfteuer
mäßige Hauptidhuldner, bei einem gezogenen derjenige, der
nach dem Inhalt des Wechjel8 die Anweijung an den Bezogenen
erteilt. Sollte jedoch bei einem Blankett die Abijicht beftehen,
den Wechjel ohne Unterfchrift eines Akzeptanten oder Aus-
{teller8 umlaufen zu laffen, fo würde der erfte Unterzeichner des
Mechjel8 al3z Ausiteller zu behandeln fein.
N Dur Work Wenn ein nidt akzeptierter Wechjel mit keinem inländijcdhen
Sndofjament verjehen ijt, jo Kann jedoch bei einem inländijdhen
Wechjel der Ausfteller, bei einem ausländijdhen der erfte inlän-
difhe Inhaber den Wechfel zur Annahme durch den Bezogenen
verjenden oder zur Annahme präfentieren, auch gegebenenfalls
Rroteft mangels Annahme erheben Iaflen (RG. i. St, 15, 80),
ohne daß die Steuerfhuld entjteht. Sie entiteht dann erft mit
der Rückgabe oder anderweiten Aushändigung des Wechfels
durch den Akzeptanten,
10, Steuer[huldner ijt, wer den Wechjel im Zeitpunkt der Ent-
ler ftehung der Steuerjdhuld aus den Händen gibt. Die Steuer
wird fofort mit ihrer Entitehung auch fällig. Die Stempel-
verwendung muß daher vor der AushHändigung erfolgen.
11. Sat der Steuer[huldner die Steuerpflicht verlekbt, jo ift zu
4 a unterfcheiden zwilden der Verpflidhtung zur Verfteuerung bei
Beteiligter Vermeidung der Strafbarkeit und der Haftung für die Steuer,
a) Strafbar ift jeder {pätere inländijche Inhaber, jobald er
den Wechfel, ohne ihn verfteuert zu haben, auf der VBorder- oder
Rückjeite unterfOHreibt, ihn veräußert, verpfändet, zur Zahlung
präfentiert, Zahlung darauf empfängt oder leijtet, eine Quit-
tung darauf febt, mangels Bahlung Protejt erheben Iäßt oder
den Wechjel aus den Händen gibt. Nur wenn fih das Be-
{tehen einer Steuer[huld aus dem Wechjel nicht erfjehen Iäkt,
3. B. weil fidh der Wechfel nach einem Text alz vom Ausland
auf das Ausland gezogener darftellt, mährend er in Wirklich-
Feit im Inland ausgeftellt Hit, oder weil eine jhHon einmal ge-
brauchte Stempelmarke verwendet it, oder aud) weil ein frühe-
rer Snhaber, um die verfpätete Verfteuerung zu verheimlicdhen.
die Steuermarke mit dem Tage der Ausitelung ftatt mit dem
der Entwertung entwertet oder die Steuermarke an den Rand
einer Schmalijeite {tatt unter das lebte Yndofjament geklebt hat,
find allein die Inhaber {trafbar, denen die Umftände bekannt
oder infolge grober Fahrläffigkeit unbekannt find.
b) Gaftbar für die Steuer ijt aber jeder, der am Umlauf im
Inland beteiligt it, alfo außer den Genannten jeder, der vor
Entftehung der Steuerjhuld eine Wechfelerflärung unter-
zeichnet hatte (3. B. der Ausfteller, der den Wechfel zur An-
nahme verjandt hatte und ihn nicht zurückerhielt), Jowie jeder,
der den Wechjel für eigene oder fremde Recdhnuna erwirbt oder
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