Object: Das privatrechtliche Wesen des Geldes

Barwert gehalten hatten; nämlich die Gleichung zu einer ganzen Reihe 
von anderen Waren; diese war auch weggefallen; weil die Voraus- 
setzung der Nominalisten nur für ruhige Zeiten zutraf; nämlich daß 
die Preisbewegung dieser unzähligen anderen Waren nicht alle in der 
gleichen Richtung gehen würde, sondern durch wiedersprechende Schwank- 
ungen nach oben und nach unten in der großen Zahl der Einzeldaten 
sich ungefähr ausgleichen werde. Darin, daß man die schon festgelegten 
Schulden im Inland noch nach dem Kurs zur Zeit der Schuldbegründung 
tilgen konnte, obwohl der Kurs inzwischen für alle neuen Vereinbarungen 
und im Ausland schon wieder wesentlich gesunken war, lag die Ursache 
für die Spannung zwischen Auslandskurs und Inlandskurs der Mark 
und warum der letztere immer höher war. 
Das Versprechen desjenigen, der solche Zettel ausgibt, daß er sie 
in Zahlung nehmen wolle, wird naturgemäß nur dann die Kraft haben, 
diese Zettelchen ausreichend begehrt zu machen, wenn der Ausgebende 
ein großer Gläubiger ist, viele Schuldner hat, die in absehbarer Zeit 
an ihn Zahlungen machen müssen. Eine steuererhebende öffentliche 
Stelle und vor allem der Staat !) werden daher freilich am ehesten in 
der Lage sein, solches Anweisungsgeld auszugeben, weil sie von Jedem 
Steuern zu erheben berechtigt sind und vielleicht auch große gemisch- 
wirtschaftliche Betriebe betreiben, wie Gas- und Wasseranstalten, deren 
Schuldner jeder Einzelne dauernd wird. Aber große Unternehmungen 
konnten, wie der Erfolg gezeigt hat, solches reine Anweisungsgeld 
ebenfalls mit Erfolg ausgeben; sicher aber nur dann, wenn sie in dem 
betreffenden Wirtschaftskreise größere Forderungen hatten. 
Eine Entscheidung des Reichsgerichts in Bd. 96 Zivilsachen Seite 
262 ff. vom 25. Sept. 1919 - also noch vor der Abwendung von dem 
Satze: Mark gleich Mark — prüft zunächst die Frage, ob bei der 
Umrechnung einer Schuld nach dem Kurswert gemäß 8§ 244, Abs. 2 
BGB unter „Zeit der Zahlung“ der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung 
oder die Zeit der Fälligkeit zu verstehen sei, und ob bei in der Zwischen- 
zeit eingetretenem starken Sinken des betreffenden Geldwertes der aus- 
ländische Gläubiger weiteren Schadenersatz für diesen Kursverlust, über 
die Verzugszinsen hinaus, verlangen könne. Das Reichsgericht bejaht 
1) Kant, a. a. O. „wie ist es aber möglich, daß das, was anfänglich Ware 
war, endlich Geld ward? . . . d. i. wenn ein Landesherr die Abgaben von seinen 
Untertanen in dieser Materie einfordert, . . . und mit ebenderselben . . . auf einem 
Markt oder einer Börse wieder lohnt.“ 
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