Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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IL. AbjOnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 
diefer Gegenftand ihm aber nach dem Bertr ag5f0luB, jebom 
vor Cintritt der Bedingung oder des Hälligkeitster mins 
zufällig abhanden Kommt 3. 5. ohne fein Verfchulden in den Beltß 
und das Cigentum eines Dritten gelanat, der ibn nicht herausgeben 
will. Da angenommen werden foll, daß der Gegenitand an fich no® 
vorhanden ift, daß alfo nur Unbvermögen zur Leiftung eingetreten U 
jo würde in diejem Falle bei Annahme anfänglicher Anm 
unter Antvendung_de8 S 306 der Schuldner auf das Intereijie Hatten, 
während er, wie Dertmann a. a. ©. richtig bemertt, Y unbedingtem 
Veripredhen nach S 275 baftfvei wäre, ein Ergebnis, das Dertmann 
init Diecht als widerfinnig bezeichnet. Mit Recht wird daher von der 
Mehrzahl der Ausleger (Endemann S. 693—694, Enneccerus €. 467, 
il, Unmöglichkeit S. 27, Plan zu 8 275 Nr. 2, Tibe S, 54, Derk 
mann a. a. ©.) der Zeitpunkt des Bertragsfihluffes als allein 
entjeheidend erachtet. Das Beifpiel widerlegt alfo die von Krük“ 
mann nn Segenitandslofigfeit des 8 308 Abi. 2 (ner arg. © 
cCOonirarı10). 
Das Hauptargument Krüdmann8 gegen die herrihende MNuslegung 
des S 306 ift DiefeS, baß „das Künftige al8 Rünftige8 gegenwärtig 
immer und mit Notwendigkeit unmöglich fein miüjie“ (S. 108, 116) 
5aß alfo $ 306 bei der herrichenden Auslegung einen Iogifchen Selbit 
widerfpruch enthalte, zumal bie Erfüllungszeit höchftenz bei Real“ 
berträgen mit dem Abjhluß des Vertrages zufammenfalle (S. 112). 
Sn allen Sällen, in denen die Leiftung mit Abichluß des Vertrages 
Jofort fällig werden Toll, alfo nicht die wohlberechtigten Ausnahmen 
deS 8 308 vorliegen, {ft aber diejer Einwand nur {cheinbar Itichhaltig- 
&8 mag eingeräumt werden, daß jelbft bei Jofort fälligen Leiftungen 
dem Schuldner {tet ein modicum tempus zur Bewirkung (Wor- 
bereitung der Leiftung) „3u gewähren ift und daß daher nach Treu 
md Ölnauben mit Itückhicht auf die Verkehräfitte (8 157) in foldhen 
Sällen die Berufung auf eine genau im Moment des Bertrags- 
IehluffeS vorhandene Unmöglichkeit ($ 306) unzuläffig ift: dadırd 
erfebigen fich bedenkliche Konfequenzen Praktifcdher Art, wie Krückhnann 
Tolche (S, 72, 102, 121 a. m. ©.) hervorhebt; übrigens dürften theo“ 
vetiiche Fälle, wie diejenigen zu S, 121, im eben FR 1hwerlich er“ 
cignen. („Ein Dienitmann, dem aufgegeben, einen offer aus Der 
Wohnung des X zu holen, zieht e8 nach Nebernahme des Auftrags 
vor, ji in eine Branntweinichenfe zu begeben und entichuldigt 19 
damit, e8 habe zur Zeit der Erteilung des Auftrages ein Zimmerbrand 
in der Wohnung des X ftattgefunden, wie au3 dem f{päter veröffent” 
lichten Polizeibericht zu erjehen“.) Sofern aber der unerwartete Eins 
tritt der Möglichkeit außerhalb diefer nach Treu und Glauben für die 
De zu bemeffenden Örenze fällt, bleibt die Berufung auf 8 306 
in allen Sällen, die nicht unter die Ausnahmen de8 8 308 fallen, zus 
(älfig und führt zu richtigeren Ergebnifen, als die Ausleguma Krüc- 
manns. Dies zetot fich befonders an dem von Tike (S. 292 Unm. 17) 
behandelten RechtSiall: A verkauft dem X daZ vermeintlich von Der 
Stute Talpra Jchon gefallene Fohlen. Diefe Stute wirft aber erff 
6 Wochen nach Vertrags{hluß. Wenngleich in diefem Falle beide 
Teile den Verkauf einer Ion exiftierenden Sache gewollt haben, 19 
Ioll nach Krückmann8 Unficht der Vertrag dennoch wirkfam fein, „wenn 
der Gläubiger fich nicht daran {tößt, Saß er noch warten muß“. Dem 
Släubiger fol nur ein Anfechtungsrecht wegen SYırtumas ujtehen, 
wenn er ein gewichtiges IYnterefje daran hat, ein in dem Beitpunkt 
des Vertragsichlufies gemworfenes Hohlen und nicht ein Fohlen der 
Stute Talpra {Olechthin ‚zu befommen. Den Schuldner (Verkäufer) 
zu Un fehle jeder Anlaß, „warum fohließt er fo unvor“ 
üchtige Verträge?“ (KArücmann S. 121 Anm). M. E&. nimmt. In 
biejem alle Tiße mit Necht Nichtigkeit nach S 306 an; beide Teile 
fönnen y darauf berufen, und diefe Ent{dheidung erfcheint mir Towohl 
praftifch wie auch theoretifch zutreifender als diejenige Arücmann8; 
denn ber Irrtum, der vorliegt, ift nicht, wie Arlicmann annimmt 
ein Irrtum in corpore (alia res ?), fondern lediglich ein Srrium 
über bie zur Beit des Vertragsichluffes en 
Möglichkeit der Leiltung. Anders, wenn beiden Teilen die Zeit
	        
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