Einleitung.
wird. Bei richtiger Ausgestaltung dieses Zuschlagsrechts wird
sich zeigen, daß bei den Gemeinden Verantwortlichkeit in der
Ausgabenbewilligung und Sparsamkeit — die nicht von
außen her und nicht etwa durch behördliche Maßnahmen er-
zwungen werden können + dadurch erreicht werden, daß die
ausgabenbewilligenden Parteien ihre Vähler entsprechend
ihrer Leistungsfähigkeit mit allgemeinen Steuern zur Deckung
dieser Ausgaben heranziehen müssen. In diesem Sinne war
wohl auch die am 8. März 1926 im Reichstag anläßlich der
Beratung des Steuermilderungsgeseßes abgegebene Erklä-
rung des Reichsministers der Finanzen gemeint, daß man
auf eine Senkung der Realsteuern erst anläßlich des kommen-
den Finanzausgleichs und der dann in Aussicht genommenen
guschlüge zur Einkommen- und Körperschaftsteuer hinwirken
önne.
Natürlich kann das Ziel der Senkung der Realsteuern
nicht allein durch die Einkommensteuerzuschläge erreicht
werden; Voraussetzung ist, daß der Finanzausgleich den
Ländern und Gemeinden auch genügenden materiellen Spiel-
raum zur finanziellen Deckung ihrer unbedingt notwendigen
Aufgaben läßt und ihnen von Reichs wegen nicht nur nicht
neue Aufgaben übertragen, sondern die bestehenden nach
Möglichkeit abgebaut werden.
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