bis zu RM 1000,— oder Haftstrafe bis zu zwei Wochen,
den Streik in irgendeiner Weise zu unterstützen.
b) Praktischer Wert einstweiliger Verfügungen.
Die praktische Bedeutung darf man nicht überschätzen.
Selbstverständlich muß der Arbeitgeber von ihr Gebrauch
machen, schon um zu zeigen, daß er Kontraktbruch nicht
einfach hinnimmt, Vielleicht läßt sich auch dieser oder
jener streikende Arbeiter veranlassen, die Arbeit wieder
aufzunehmen, Unbedingte Voraussetzung ist aber stets,
daß er in seinem Arbeitswillen nicht durch Zwang be-
hindert wird, ferner aber, daß die einstweiligen Verfügungen
vom Gericht sofort durchgeführt werden, Die Hamburger
Gewerkschaft hat der in erster Instanz ergangenen einst-
weiligen Verfügung zuwider gehandelt, indem sie die ihr
verbotenen Streikunterstützungsmaßnahmen durch andere
Stellen vornehmen ließ, Ueber unsere bei dem Gericht
erster Instanz ergangenen Anzeigen ist nur sehr zögernd
entschieden worden. In diesen Fällen genügten nicht
einmal unsere eidesstattlichen Versiche-
rungen (!) dem Gericht zum Nachweis des Verstoßes. (!!}
Soweit die Entscheidung über unsere Anträge bis zur Ent-
scheidung zweiter Instanz über die einstweilige Verfügung
zurückgestellt wurde, verlor sie jede praktische Bedeutung,
Als die Entscheidung zweiter Instanz erging, war der
Streik bereits zu unseren Gunsten beendet!
4. Arbeitgeberverbände.
Der gerichtliche Schutz zur Abwehr rechtswidriger
Streiks ist also vorläufig ziemlich problematisch. Auch der
Schutz der Arbeitgeberverbände hat bei uns versagt. Die
Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes, in dem wir bezirk-
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