Full text: Unser Kampf um den Leistungslohn

der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Ver- 
fahrens verworfen. Zunächst machte es sogar Schwierig- 
keiten, diese Entscheidung überhaupt zu erhalten, da der 
Schlichter lediglich den Auftrag zur Fällung eines Schieds- 
spruches erhalten haben wollte und das Reichsarbeits- 
ministerium als Auftraggeber für die Entscheidung über 
die Unzulässigkeit des Verfahrens für allein zuständig 
hielt, das Reichsarbeitsministerium wiederum eine Ent- 
scheidung ablehnte, da der Schlichter bzw. die Schlichter- 
kammer zuständig sei !!, 
Es wurde also im einheitlichen Verfahren, Ziel; Kon- 
zerntarif, verhandelt, Im einheitlichen Verfahren gegen 
16 Betriebe wurden — 3 Schiedssprüche abgegeben, 
In dem erstenSchiedsspruch vom 15. 5. wurde 
unser Verfahrenseinwand — — abgelehnt; gleichzeitig aber 
für elf Betriebe ein Vorschlag für eine tarifliche Regelung 
— — abgelehnt, weil — diese Betriebe an bestehende Lohn- 
und Manteltarife gebunden seien! Weiter: „Die gegen- 
seitigen Kampfmaßnahmen werden in den elf Betrieben 
eingestellt” (etwa auch in den sieben Werken, in denen nie 
ein Kampf bestanden hat?), „Die Streikzeit gilt nicht als 
Arbeitsunterbrechung, Maßregelungen aus Anlaß des 
Streiks finden nicht statt.“ —- 
Also in sachliche r Beziehung Anerkennung unseres 
Standpunktes; und trotz des damit anerkannten Tarif- 
bruchs unsere Verfahrenseinwendungen unbegründet?; die 
Streikzeit keine Arbeitsunterbrechung?; keine Maßrege- 
lungen für die Anstifter des Tarifbruchs? 
Am 23. Mai, immer noch in demselben einheitlichen 
Verfahren, Ziel; Konzerntarif, zweiter Schieds- 
spruch gegen die vier Thüringer lohntariflich freien aber 
manteltariflich gebundenen Werke, also einschließlich 
„38 -
	        
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