Z 90.
(1) Das Amt ist regelmäßig an der Amtsstelle zu versehen.
(2) Sind Amtsverrichtungen außerhalb der Amtsstelle zu er-
ledigen, so ist dem Beamten die Zeit auf die Arbeitszeit anzu-
rechnen, die er zum Weg an den Verrichtungsort über die Dauer
seines Weges zur Amtsstelle hinaus braucht.
§ 37.
(1) Der Beamte hat seinen Wohnort und seine Wohnung so
zu wählen, daß die Versehung seines Amtes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ist ein Amt mit einer Amtswohnung ausgestattet, so ist der
Beamte verpllichtet, diese zu beziehen. Von dieser Verpflichtung
kann ihn die Dienstbehörde nach Verhandlung mit der Beamten-
vertretung befreien.
(3) Welche Aemter mit Amtswohnungen auszustatten sind,
bestimmt die fachlich zuständige oberste Reichsbehörde oder die
Landeszentralbehörde durch Verordnung oder im Rahmen einer
solchen Verordnung eine nachgeordnete Behörde nach Verhandlung
mit der Beamtenvertretung.
(1) Zum Tragen von Amtskleidung ist der Beamte nur
während der Amtsverrichtungen und nur soweit verpflichtet, als
die Art des Amtes es erfordert.
(2) Die Amtskleidung ist vom Arbeitgeber zu beschaffen und
wird nach Ablauf der Tragdauer Eigentum des Beamten. Sie soll
dem Beamten, der sie trägt, zu alleinigem Gebrauch überlassen
werden, solange er das Amt versieht. Laufende Instandsetzungen
der Amtskleidung hat der Beamte auf seine Kosten vorzunehmen,
wenn er die Amtskleidung während des größeren Teiles der
Arbeitszeit trägt.
(3) Inwieweit die Art des Amtes das Tragen von Amts-
kleidung erfordert, wird durch Reichsgessez oder im Umfange des
§ 5 Absatz 1 durch Landesgesetz oder durch Verordnung der fachlich
zuständigen oversten Reichsbehörde oder der Landeszentralbehörde
bestimmt. Ebenso wird die Tragdauer der Amtskleidung bestimmt.
.., (4) Schutzkleidung, die zur Ausübung des Amtes erforderlich
ist, ist dem Beamten vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen und instand zu halten.
§ 39.
Für die Rechtsverhältnisse an Erfindungen und sonstigen
schutzfähigen Leistungen, die der Beamte während der Versehung
eines Amtes macht, gelten die gesetzlichen Vorschriften, die für
Rechtsverhältnisse an solchen Leistungen maßgebend sind, wenn
sie von Angestellten gemacht werden.
E.
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