40.
(1) Geschenke, Brlohrnnig d re ähnliche Zuwendungen in
bezug auf sein Amt und die damit verbundenen Tätigkeiten darf
der Beamte nicht annehmen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf
Zuwendungen, die dem Beamten für besondere Leistungen auf
Grund öffentlicher Auslobung oder durch eine vorgesette Stelle
gemacht oder die ihm als Auszeichnung für wisssenschaftliche oder
künstlerische Leistungen gegeben werden.
§ 41.
Beim Ausscheiden aus einem Amt ist der Beamte verpflichtet,
das Amt und die etwa dazu gehörigen Gegenstände dem Amts-
nachfolger oder Amtsvorgesetzten geordnet zu übergeben und die
zur Weiterversehung des Amtes erforderlichen Mitteilungen zu
machen.
li; § 42.
(1) Für Schaden, den der Beamte bei der Erledigung von
Amtsverrichtungen verschuldet, haftet er dem Arbeitgeber nach den
für Arbeiter und Angestellte geltenden Vorschriften.
(2) Hatte der Arbeitgeber einem Dritten den vom Beamten
verursachten Schaden zu ersetzen, so verjährt der Rückgriffsanspruch
des Arbeitgebers gegen den Beamten mit Ablauf des Kalender-
jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Arbeitgeber den Schaden
ersekt hat oder zum Schadenersatz rechtskräftig verurteilt
worden ist.
Zweiter Abschnitt.
Pflichten des Arbeitgebers.
1. Ge halt und Ersatz von Auf wendungen.
_ ‘s G.
(1) Der Beamte hat gegen den Arbeitgeber von dem Zeit-
punkt an, von dem ab er zur Versehung von Aemtern verpflichtet
ist, Anspruch auf Gehalt.
(2) Die Höhe des Gehalts richtet sich nach dem Kreis von
Aemtern, zu deren Versehung der Beamte verwendet werden kann.
(3) Wird der Beamte in einem Amt mit höherem Gehalt ver-
wendet oder in ein solches versetzt, so hat er von der Uebernahme
dieses Amtes an Anspruch auf das höhere Gehalt.
(4) Wird der Beamte auf seine Anregung unter Verzicht auf
die Beschränkung des § 19 Absatz 2 in ein Amt mit niedrigerem
Gehalt versetzt, so hat er vom Ausscheiden aus dem bisherigen Amt
an nur Anspruch auf das niedrigere Gehalt.
js: