Full text: Entwurf eines Beamtengesetzes

40. 
(1) Geschenke, Brlohrnnig d re ähnliche Zuwendungen in 
bezug auf sein Amt und die damit verbundenen Tätigkeiten darf 
der Beamte nicht annehmen. 
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf 
Zuwendungen, die dem Beamten für besondere Leistungen auf 
Grund öffentlicher Auslobung oder durch eine vorgesette Stelle 
gemacht oder die ihm als Auszeichnung für wisssenschaftliche oder 
künstlerische Leistungen gegeben werden. 
§ 41. 
Beim Ausscheiden aus einem Amt ist der Beamte verpflichtet, 
das Amt und die etwa dazu gehörigen Gegenstände dem Amts- 
nachfolger oder Amtsvorgesetzten geordnet zu übergeben und die 
zur Weiterversehung des Amtes erforderlichen Mitteilungen zu 
machen. 
li; § 42. 
(1) Für Schaden, den der Beamte bei der Erledigung von 
Amtsverrichtungen verschuldet, haftet er dem Arbeitgeber nach den 
für Arbeiter und Angestellte geltenden Vorschriften. 
(2) Hatte der Arbeitgeber einem Dritten den vom Beamten 
verursachten Schaden zu ersetzen, so verjährt der Rückgriffsanspruch 
des Arbeitgebers gegen den Beamten mit Ablauf des Kalender- 
jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Arbeitgeber den Schaden 
ersekt hat oder zum Schadenersatz rechtskräftig verurteilt 
worden ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Pflichten des Arbeitgebers. 
1. Ge halt und Ersatz von Auf wendungen. 
_ ‘s G. 
(1) Der Beamte hat gegen den Arbeitgeber von dem Zeit- 
punkt an, von dem ab er zur Versehung von Aemtern verpflichtet 
ist, Anspruch auf Gehalt. 
(2) Die Höhe des Gehalts richtet sich nach dem Kreis von 
Aemtern, zu deren Versehung der Beamte verwendet werden kann. 
(3) Wird der Beamte in einem Amt mit höherem Gehalt ver- 
wendet oder in ein solches versetzt, so hat er von der Uebernahme 
dieses Amtes an Anspruch auf das höhere Gehalt. 
(4) Wird der Beamte auf seine Anregung unter Verzicht auf 
die Beschränkung des § 19 Absatz 2 in ein Amt mit niedrigerem 
Gehalt versetzt, so hat er vom Ausscheiden aus dem bisherigen Amt 
an nur Anspruch auf das niedrigere Gehalt. 
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