Fürsorge für Arbeiter und Angestellte diesen gegenüber gesetzlich
obliegen, treffen auch den Arbeitgeber im Verhältnis zum Beamten.
(3) Deffentlichrechtliche Vorschriften zum Schutze der Arbeiter
und Angestellten finden 1nsoweit Anwendung, als die Amtspverrich-
tungen der Beamten mit der Beschäftigung der Arbeiter oder An-
gestellten gleichartig sind. Die Aufsicht über die Ausführung solcher
Vorschriften führt die der Dienstbehörde vorgesetzte Stelle; sie kann
durch Verordnung der fachlich zuständigen obersten Reichsbehörde
oder der Landeszentralbehörde einer anderen Stelle übertragen
werden. § 139b der Gewerbeordnung findet keine Anwendung.
(1) Im Falle der Erkrankung, der Niederkunft und des Unfalls
bei Amtsverrichtungen oder auf dem Wege zu und von diesen sowie
im Falle der Erkrankung oder der Niederkunft von Familien-
angehörigen hat der Arbeitgeber dem Beamten mindestens die
gleichen oder gleichwertige Leistungen zu gewähren, die einem
Arbeiter oder Angestellten mit gleichem Arbeitseinkommen am Orte
des Amtssitzes aus der Reichsversicherung zustehen. Uebersteigt das
Gehalt des Beamten die für die Versicherungspflicht der Arbeiter
oder Angestellten maßgebende Grenze, so hat er nur Anspruch auf
die Sachleistungen der Reichsversicherung.
(2) Zur Gewährung der Leistungen kann der Arbeitgeber ssich
der Orts- oder Landkrankenkassen bedienen. Tut er das, so hat
er ihnen einen angemessenen Betrag zu den Verwaltungskosten zu
leisten.
(3) Der Anspruch des Beamten auf Gehalt oder Ruhegehalt
wird durch die Leistungen nach Absatz 1 nicht berührt.
Erleidet der Beamte durch einen Unfall bei Versehung oder
aus Anlaß der Versehung des Amtes oder durch die Folgen eines
solchen Unfalls eine körperliche oder geistige Beschädigung, so haben
er und seine Hinterbliebenen gegen den Arbeitgeber Anspruch auf
die Leistungen, die in einem Unfallfürsorgegesez für Beamte ge-
regelt werden; die im § 59 Absatz 1 vorgesehenen Ansprüche haben
sie daneben für den gleichen Zeitraum nicht. Hat der Unfall
dauernde Dienstunfähigkeit oder den Tod des Beamten zur Folge,
so haben der Beamte und seine Hinterbliebenen ferner neben den
Leistungen nach dem Unfallfürsorgegesezß für den gleichen Zeit-
fs: keinen Anspruch auf Ruhegehalt und auf Hinterbliebenen-
ezüge.
6. Personalnachweis.
(1) Ueber jeden Beamten ist ein Personalnachweis bei Be-
gründung des Beamtenverhältnisses von der Anstellungsbehörde
anzulegen und von der jeweiligen Dienstbehörde weiterzuführen.
J
Li§