(2) In dem Personalnachweis dürfen nur Tatsachen, Vorgänge
oder Urteile, die sich auf den Beamten selbst beziehen, eingetragen
werden. Andere Akten über die Person des Beamten dürfen vor-
behaltlich des § 124 Absatz 3 nicht geführt werden.
(3) Dem Beamten ungünstige Eintragungen dürfen erst ge-
macht werden, nachdem der Beamte dazu gehört worden ist. Auf
sein Verlangen ist mit der Beamtenvertretung zu verhandeln.
(4) Ungünsstige Eintragungen, insbesondere über Strafen, sind
zu löschen, wenn bei Zeitstrafen seit Ablauf der Strafzeit, bei
anderen Strafen seit der Verhängung, im übrigen seit der Cin-
tragung funf Jahre abgelaufen sind und der ungünstige Unistand
sich nicht wiederholt hat. Bei Mahnung und Tadel beträgt die
Frist drei statt fünf Jahre. Strafen sind zu löschen, wenn sie er-
lassen sind. Eintragungen über die Einleitung eines Straf- oder
Dienstzuchtverfahrens sind zu löschen, wenn das Verfahren einge-
stellt ist.
§ 62.
(1) Der Beamte und sein mit schriftlicher Vollmacht versehener
Beauftragter, sein Rechtsbeistand, sein gesetzlicher Vertreter und
seine Hinterbliebenen können den Perssonalnachweis einsehen und
Abschriften davon nehmen.
(2) Anderen Personen darf Einsicht in den Personalnachweis
nur mit Einwilligung des Beamten gewährt werden. Das gilt
nicht für die amtlichen Vorgesetzten des Beamten.
7. Scha d ener sa t.
§ 63.
Für Schaden, der dem Beamten oder seinen Hausstands-
angehörigen oder Rechtsnachfolgern aus dem Verhalten des Arbeit-
gebers oder aus dem Verha'ten anderer Beamten bei Erledigung
von Amtsverrichtungen erwächst, haftet der Arbeitgeber nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Bierter Haupkabschnitt.
Endigung des Beamtenverhältnissses.
1. Endigung s gründe und deren Wirkung.
(1) Das Beamienverhältnis endet, wenn der Beamte es bean-
iragt, zu einem zwischen ihm und der Anstellungsbehörde zu ver-
einbarenden Zeitpunkt. Kommt eine Vereinbarung über den Zeit-
punkt nicht zustande, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf
des auf den Eingang des Antrages beim Amtsvorgesetzten
folgenden Kalendermonats, es sei denn, daß im Antrag ein späterer
Zeitpunkt angegeben ist.
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