Full text: Entwurf eines Beamtengesetzes

(2) In dem Personalnachweis dürfen nur Tatsachen, Vorgänge 
oder Urteile, die sich auf den Beamten selbst beziehen, eingetragen 
werden. Andere Akten über die Person des Beamten dürfen vor- 
behaltlich des § 124 Absatz 3 nicht geführt werden. 
(3) Dem Beamten ungünstige Eintragungen dürfen erst ge- 
macht werden, nachdem der Beamte dazu gehört worden ist. Auf 
sein Verlangen ist mit der Beamtenvertretung zu verhandeln. 
(4) Ungünsstige Eintragungen, insbesondere über Strafen, sind 
zu löschen, wenn bei Zeitstrafen seit Ablauf der Strafzeit, bei 
anderen Strafen seit der Verhängung, im übrigen seit der Cin- 
tragung funf Jahre abgelaufen sind und der ungünstige Unistand 
sich nicht wiederholt hat. Bei Mahnung und Tadel beträgt die 
Frist drei statt fünf Jahre. Strafen sind zu löschen, wenn sie er- 
lassen sind. Eintragungen über die Einleitung eines Straf- oder 
Dienstzuchtverfahrens sind zu löschen, wenn das Verfahren einge- 
stellt ist. 
§ 62. 
(1) Der Beamte und sein mit schriftlicher Vollmacht versehener 
Beauftragter, sein Rechtsbeistand, sein gesetzlicher Vertreter und 
seine Hinterbliebenen können den Perssonalnachweis einsehen und 
Abschriften davon nehmen. 
(2) Anderen Personen darf Einsicht in den Personalnachweis 
nur mit Einwilligung des Beamten gewährt werden. Das gilt 
nicht für die amtlichen Vorgesetzten des Beamten. 
7. Scha d ener sa t. 
§ 63. 
Für Schaden, der dem Beamten oder seinen Hausstands- 
angehörigen oder Rechtsnachfolgern aus dem Verhalten des Arbeit- 
gebers oder aus dem Verha'ten anderer Beamten bei Erledigung 
von Amtsverrichtungen erwächst, haftet der Arbeitgeber nach den 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 
Bierter Haupkabschnitt. 
Endigung des Beamtenverhältnissses. 
1. Endigung s gründe und deren Wirkung. 
(1) Das Beamienverhältnis endet, wenn der Beamte es bean- 
iragt, zu einem zwischen ihm und der Anstellungsbehörde zu ver- 
einbarenden Zeitpunkt. Kommt eine Vereinbarung über den Zeit- 
punkt nicht zustande, so endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf 
des auf den Eingang des Antrages beim Amtsvorgesetzten 
folgenden Kalendermonats, es sei denn, daß im Antrag ein späterer 
Zeitpunkt angegeben ist. 
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