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Deutschland . 1,3 und 1885
Oesterreich ;
Tschechoslowakei .
Ungarn 2.0
Luxemburg . Sn
Norwegen .
Serben, Kroaten und Slovenen
(Königreich der) . .
Grossbritannien . .
Irland.
Rumänien (Industrie und
Kleingewerbe) . Ge
Bulgarien. ..
Portugal. .
Polen.
Japan (Industrie) . .
Russland .
Griechenland . .. .
Chili . ;
Seit der Verlautbarung der ersten Gesetze ist der
Umfang der Krankenversicherung im Gewerbe und Handel
in keinem Staat verringert oder beschränkt worden.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich,
Beschränkungen des Umfanges der Krankenversicherung
in Anbetracht dieser Wirtschaftszweige in Erwägung zu
ziehen.
Landwirtschaft. — In der Landwirtschaft ist die obligatorische
Krankenversicherung langsamer vorgedrungen.
Die Arbeitnehmer in der. Landwirtschaft und ihr verwandten
Wirtschaftszweigen standen lange Zeit unter
einem vom gewerblichen Arbeitsrecht abweichenden Sonderrecht
; ihre Lebensbedingungen waren anders geartet.
Im gleichen Masse, als das Verhältnis zwischen dem