und noch der dritte Afghanenkrieg, der Aufstand in Wasiristan
zeigten, daß mit solchen grenzpsychologischen Antrieben nicht
zu spaßen ist. Gleiches gilt von der Geschichte Mesopotamiens
und der ewigen Einfälle der Bergstämme in das Zweistromland.
Auch weiter östlich im Himalaya zeigt uns die Geschichte der
allerdings weniger massenhaften Durchdringungen desindischen
Grenzsaumes von den Hochflächen aus durch mongolische
Völker, daß die suggestive Abschlußwirkung des mächtigen
weißen Walles, wie er sich etwa von Darjiling oder Simla aus
darstellt, einseitig ist; man sollte nicht vergessen, daß noch um
die Mitte des 19. Jahrhunderts der ganze Grenzwall selbst
(Nepal, Sikkim, Bhutan, Bhopal) den Chinesen tributär war
wie Birma, Siam und ganz Hinterindien, und daß erst jüngst
sogar einer so machtvollen Persönlichkeit, wie Sir William Bird-
wood gegenüber, bei seinem Grenzbegang die Chinesen ihr
Recht auf Bhamo und Irawaddy, als Freihafen von Teng Yueh,
geltend machten.
Recht und Leben — wer uns bis jetzt gefolgt ist, wird es nie
vergessen — stehen eben gerade an der Grenze unausgesetzt im
Grenzkampf. Das zeigt sich kaum auf irgendeinem Rechts-
gebiet besser als auf dem der Hochweiderechte, das freilich
manchmal wie ein Fossil in das moderne Verkehrsgefüge der
Alpen, Pyrenäen, Vogesen, herrischer schon in indische, afri-
kanische, asiatische Landscheiden hineinragt.
Uralt sind diese Weiderechte, so ehrwürdig, wie jene anderen
am heimischen Volksboden, die sich germanische Scharen bei
der Völkerwanderung auszubedingen pflegten und so festhielten
wie die Vandalen Geiserichs, als sie schon in Nordafrika herrsch-
ten, ihr altes Recht am Stammvolksboden in der norddeutschen
Ebene (797).
Aber zäh festgehalten, haben die Weiderechte bei den Walser-
wanderungen Grenzüberschreitungen geheiligt, die sich immer-
hin auf den weiten Raum zwischen den Theodulpaß und das
LIE