nung von Eupen und Malmedy, positiv der Ausgang der Saar-
bistums-Bestrebungen. Denn gerade der Saarstaat (vgl. Frank-
reich und Trierer Bischofswahl, Frkf. Ztg. 25. 2. 22) zeigt doch
typische Analogien zu solchen grenzbiologischen Vorgängen
anderwärts. Zunächst ist er ein Entwindungsversuch auf dem
Wege des Kondominiums. Was bedeutet aber heute wieder
der Rechtsbegriff des Kondominiums politisch-geographisch für
die Beobachtung des Lebens der Grenze? Er ist gerade für uns
Innereuropäer außerordentlich wichtig geworden. Saar, Rhein-
land, Danzig, Memel, Oberschlesien sind doch verschleierte
Kondominien geworden oder gewesen, wie es die Mandschurei,
die Mongolei, Tibet, Ili, die Neuen Hebriden heute sind, wie
Moresnet, Sachalin, die Kurilen, Riukiuinseln es vor kurzem
noch waren. Yünnan war schon im Begriff, hineinzugleiten,
das dann noch durch die chinesische Wirtschaftskraft, nicht
Staatskraft gerettet wurde, wie Ägypten lange zwischen Tür-
kei, Frankreich und England tatsächlich Kondominium war.
Hier liegt also eine höchst bedeutsame, aus Versuchen und der
Empirie der Überlieferung und dem Völkerrecht zugewachsene
Frage vor, ein Schwebezustand, bei dem der zähere Rechtswille,
oft auch das feinere Erkennen biologischer Lagengunst schließ-
lich entscheidet. Gerade die Frage, wie weit faktisches Kondo-
miniumsverhältnis in Reichs-, Länder-, Rassen- und Wirtschafts-
grenzfragen geht, ist höchst „aktuell“. Sie ist im Grunde die Da-
seinsfrage des ganzen Großgrenzgürtels von Zwischeneuropa,
zwischen Inneneuropa und dem nordasiatischen Raum der
Sowjets, wo so vielen künstlichen Lebensformen die wirklichen
Bedingungen selbständigen Staatslebens in einem natürlichen
Lebensraum so völlig fehlen, mit denen sie die Daseinsbedin-
gungen der Confinatio erfüllen könnten.
Auch in Europa, da, wo aus achtzehn Staatsgemeinschaften
achtundzwanzig wurden, während der Lebensraum sich ver-
engte, nicht erweiterte, wird es vielleicht einmal heißen: „Go
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