Object : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

8.  Kap.  Der  Aufschwung  und  der  Verfall  der  Nationen.

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Schlußfolgerungen  ergibt  sich  die  Berechtigung  der  Forderung,  daß  eine  jede  verständige ­
  Regierung  eine  zweifache  Pflicht  erfülle.  Sie  muß  erstens  durch  ihre
Ehe,  die  väterliche  Gewalt,  die  öffentliche  Sittlichkeit  und  das  Eigenthum
^treffenden  Gesetze  das  christliche  Familienleben  schützen  und  fördern  und
zweitens,  wenn  es  die  herrschenden  Zustände  deS  Landes  gerathen  erscheinen
ļassen,  die  Auswanderung  begünstigen.  Dagegen  sind  Maßregeln,  welche  darauf
ausgehen,  die  Leute  zur  Eheschließung  zu  nöthigen  oder  dieselben  daran  zu
verhindern,  durchaus  verwerflich.
Die  klassischen  Länder  der  staatlichen  Einmischung  in  die  Eheschließung
^er  Unterthanen  waren  gewiffe  deutsche  Staaten  deS  17.,  18.  und  19.  Jahrhunderts. ­
  In  Frankreich  hat  sich  nicht  einmal  der  Absolutismus  eines  Ludwig ­
  XIV.  zu  Eingriffen  auf  diesem  Gebiete  hinreißen  lasten,  und  ebensowenig
Ģ  in  Italien  ein  Eheconsens  zur  Herrschaft  gelangt.  Dagegen  haben  viele
Zutsche  Staaten,  nachdem  sie  im  16.  Jahrhundert  den  Gemeinden  die  Armen-Rrsorgungspflicht
  auferlegt  hatten,  die  Eheschließung  von  einer  seitens  der
eineinde  zu  ertheilenden  Erlaubniß  abhängig  gemacht,  die  nur  auf  Grund
e *  Nachweises  ertheilt  werden  durfte,  daß  die  Ehewerber  eine  Familie  zu
^khalten  im  stände  seien  1 .  Aber  auch  in  entgegengesetzter  Richtung  ist  zu  viel
geschehen.  Der  bekannte  Schriftsteller  I.  P.  Süßmilch  hat  durch  sein  viel
enutztes  Werk 2  einen  bedingungslosen  Enthusiasmus  für  die  PopulationS-'In

  diesem  Sinne  verfügten  z.  B.  die  im  Jahre  1616  publicirten  .Landrecht-,
şilizei.,  Gerichts-,  Malefiz-  und  andere  Ordnungen  der  Fürstenthümer  Ober-  und
!  Ņerbahern'  (Bd.  IV,  Tit.  12,  Art.  7),  und  es  ist  zwar  in  diesem  Lande,  nachdem
îw  Laufe  der  Jahre  verschiedene  strengere  oder  mildernde  gesetzliche  Anordnungen  über
tve  l>n  Gegenstand  erlassen  wurden,  im  Jahre  1868  die  Verpflichtung  des  Heiratsà
  "s,  einen  gesicherten  Nahrungsstand  nachzuweisen,  aufgehoben  worden,  aber  unter
vo  Umständen,  z.  B.  wenn  der  künftige  Gatte  in  den  dem  Eheschließungsgesuch
.eingehenden  drei  Jahren  öffentliche  Armenunterstützung  begehrt  hat,  kann  die  Heimatin ­
  9vv^ e  keö  Mannes  noch  immer  Einspruch  erheben.  Aehnlich  hat  sich  der  Eheconsens
und  ^^iemberg  und  in  andern  deutschen  Staaten  entwickelt.  Auch  in  Baden,  Hessen
Württemberg  wurde  derselbe  erst  durch  die  Ausdehnung  des  Norddeutschen  Bundes-Lŗ.
  .  Jahre  1868  ^r  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkung  der  Ehe-Zeitigt.
  In  Oesterreich  tauchten  im  17.  und  18.  Jahrhundert  ebenfalls
cv  . r  l 9 e  Verordnungen  auf.  Doch  wurden  dieselben  unter  Maria  Theresia  und
«eri^  H  à  Zeitalter  des  Physiokratismus  und  der  auf  die  Populationsvermehrung
Erst  î C * en  Bestrebungen  wieder  beseitigt,  um  in  der  Folge  abermals  publicirt  zu  werden.
Absfs  1888  brachte  auch  in  den  meisten  Kronländern  Oesterreichs  die  definitive
lchaffung  des  Etieconse.à  9h,r  Dirnl  und  Vorarlberg  haben  sich  noch  immer

bgŗ  r«  göttliche  Ordnung  in  den  Veränderungen  des  menschlichen  Geschlechts,  aus
Berli  ^b^ŗt,  dem  Tode  und  der  Fortpflanzung  desselben  nachgewiesen.  2.  Aufl.
nn  1761  u.  1762.
            
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