Full text: Die Systeme im neuzeitlichen deutschen Genossenschaftswesen, ihre Entstehung und ihr gegenwärtiger Stand

94 Zweiter Teil. Systemfragen der deutschen Raiffeisengenossenschaften. 
genossenschaften kamen zwei Möglichkeiten in Betracht, nämlich ent- 
weder sie neben den Darlehenskassenvereinen in das System der Zen- 
tralkasse einzufügen oder neue Zentralkassen zu schaffen. Ferner 
mußte die Organisierung des zentralen Einkaufs und Verkaufs in An- 
griff genommen werden. Endlich machte die unterdessen mit ungeahn- 
ter Schnelligkeit eingetretene Ausbreitung der Genossenschaften bis im 
die preußischen Ostprovinzen die Frage brennend, ob die bestehende 
Form der Zentralisation des Raiffeisenschen Genossenschaftswesens 
aufrechtzuerhalten sei, ob also die Zentralstellen weiter ihren Sitz 
in Neuwied behalten und der Anwaltschaftsverband allein von dem 
Anwalt, die Zentralkasse allein durch den aus dem Generaldirektor 
und einem zweiten Direktor bestehenden Vorstand weiterverwaltet 
werden sollten. 
Die ersten Organisationsänderungen brachte das Jahr 1899. Durch 
diese Änderungen wurde folgender Zustand geschaffen: 
1. Die Raiffeisensche Zentralkasse blieb ausschließlich die Geldaus- 
gleichstelle für die Darlehenskassenvereine. Die sogenannten Be- 
triebsgenossenschaften wurden auch weiter nicht als Aktionäre, auch 
nicht zum direkten Geschäftsverkehr mit ihr zugelassen. 
2. Dagegen wurde der Aufgabenkreis der Raiffeisenschen Zentral- 
kasse dahin erweitert, daß ihr auch der gemeinschaftliche Einkauf 
von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und der gemeinsame Absatz 
landwirtschaftlicher Erzeugnisse übertragen wurde. Die Firma Raiff- 
eisen u. Cons. und eine andere unterdessen gegründete Zentralver- 
kaufsstelle wurden aufgelöst. Die Raiffeisensche Zentralkasse über- 
nahm die Aktiva und Passiva der Firma Raiffeisen u. Cons. 
3. Für die sogenannten Betriebsgenossenschaften wurde eine Kredit- 
verbindung in der Weise hergestellt, daß in den einzelnen Filial- 
bezirken der Raiffeisenschen Zentralkasse territoriale Bezirksgenos- 
senschaftskassen in der Form der Zentralgenossenschaft mit be- 
schränkter Haftpflicht geschaffen wurden. Diese Maßregel wurde 
damit begründet, daß die Verhältnisse der sogenannten Betriebs- 
genossenschaften derart verschieden seien, daß die Kreditgewährung 
von einer einheitlichen Zentralstelle aus zu schwierig sei. Unter wei- 
terer Änderung der Satzung der Raiffeisenschen Zentralkasse wurden 
die neugeschaffenen Bezirksgenossenschaftskassen für die Betriebs- 
genossenschaften zum Geschäftsverkehr mit der Raiffeisenschen Zen- 
tralkasse zugelassen, so daß die Betriebsgenossenschaften tatsächlich 
unter Vermittlung der Bezirksgenossenschaftskassen von der Raiff- 
eisenschen Zentralkasse Kredite erhalten konnten. Die Bezirksgenossen-
	        
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