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§ 190. Schadenabwendung.
nndj be: (Wßc be: %e:Wío4o^: bcmeHeneit SBcitmo (%e:=
şicherungsprämie) übelnehmen, unb durch Veitheilung be:
(Sd)abeuiaft aus Bieíe bcu 3Biebe:e:¡a^ be:ío:euge^eubeu
Vermögens mittels nach und nach erfolgender verhältmß-
mäßiger Zurücklegungen vermitteln.
Das jetzige, aus den alteren korporativen Vereinigungen zu
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Versicherungswesen, welches neben gesteigerter wirtschaftlicher
Einsicht und Vorsorglichkeit bedingungsweise sogar em ziemlich
hohes Maß sittlicher Zuverlässigkeit voraussetzt, ist ebenfalls em
Ergebniß gesellschaftlicher geivordcnen Wirthschaftens, und als
solches erst ist neuerer Zeit zu vollerer Ausbildung gelangt.
Dasselbe ermöglicht den Ersatz entstandener, au und für sich
nicht mehr ungeschehen zu machender Vermögeitsverluste in wenigst
störender unb ungleich sichererer Weise, als es ohnedem durch
Zurückgreifen auf eigenes oder fremdes Kapital, oder im Nothfalle
durch Inanspruchnahme freiwillig gewährter Unterstützungen
thuulich wäre, und beseitigt dadurch zugleich neben cbcitfcxiXftgcv
Erhöhung der Kreditfähigkeit eine wesentliche Verarmungsursache.
Die Füglichkeit der Schadenversicherung aber ergiebt sich
barauë, W, 10#«^ bie mittlere einen Bestaub-
theil ber Productionskosten bildet und demnach durchschnittlich
im Preise der Producte eine Vergütung finden muß, die wirk
lichen Verluste je nach dem Vorhandensein veranlassender mid
begünstigender Ursachen bei den eiiizelnen Wirthschafteii unregel
mäßig, in der Gesammtheit der damit bedrohten Wirthschaften
dagegen regelmäßiger eintreten. Dieselben können daher von
dem ungleichmäßig betroffenen Einzelnen weit weniger leicht
allein, als durch eine größere Anzahl gleichartig Gefährdeter
gemeinschaftlich übertragen werden, von benen jeder einen dem
Umfange uiid Grade der eigenen Gefährdung entsprechenden
Alitheil ail der gemeinsamen Schadenlast übernimmt und dadurch,
daß er demgemäß zur Entschädigung der jeweilig stattgehabten
Verluste vermittelst unschwer zu erübrigender Einzahlungen bei
trägt, seinerseits ebenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz in
deii ihn etiva selbst treffenden Verlustfällen gewinnt. Insoweit
lvirkeil nun auch die Schadenversicherungsanstalten ähnlich lote
die weiter unten zu erwähnenden Sparanstalten für bestimmte
Zwecke, indem der, welcher z. B. behufs der Feuerversicherung