Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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§ 190. Schadenabwendung. 
nndj be: (Wßc be: %e:Wío4o^: bcmeHeneit SBcitmo (%e:= 
şicherungsprämie) übelnehmen, unb durch Veitheilung be: 
(Sd)abeuiaft aus Bieíe bcu 3Biebe:e:¡a^ be:ío:euge^eubeu 
Vermögens mittels nach und nach erfolgender verhältmß- 
mäßiger Zurücklegungen vermitteln. 
Das jetzige, aus den alteren korporativen Vereinigungen zu 
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Versicherungswesen, welches neben gesteigerter wirtschaftlicher 
Einsicht und Vorsorglichkeit bedingungsweise sogar em ziemlich 
hohes Maß sittlicher Zuverlässigkeit voraussetzt, ist ebenfalls em 
Ergebniß gesellschaftlicher geivordcnen Wirthschaftens, und als 
solches erst ist neuerer Zeit zu vollerer Ausbildung gelangt. 
Dasselbe ermöglicht den Ersatz entstandener, au und für sich 
nicht mehr ungeschehen zu machender Vermögeitsverluste in wenigst 
störender unb ungleich sichererer Weise, als es ohnedem durch 
Zurückgreifen auf eigenes oder fremdes Kapital, oder im Nothfalle 
durch Inanspruchnahme freiwillig gewährter Unterstützungen 
thuulich wäre, und beseitigt dadurch zugleich neben cbcitfcxiXftgcv 
Erhöhung der Kreditfähigkeit eine wesentliche Verarmungsursache. 
Die Füglichkeit der Schadenversicherung aber ergiebt sich 
barauë, W, 10#«^ bie mittlere einen Bestaub- 
theil ber Productionskosten bildet und demnach durchschnittlich 
im Preise der Producte eine Vergütung finden muß, die wirk 
lichen Verluste je nach dem Vorhandensein veranlassender mid 
begünstigender Ursachen bei den eiiizelnen Wirthschafteii unregel 
mäßig, in der Gesammtheit der damit bedrohten Wirthschaften 
dagegen regelmäßiger eintreten. Dieselben können daher von 
dem ungleichmäßig betroffenen Einzelnen weit weniger leicht 
allein, als durch eine größere Anzahl gleichartig Gefährdeter 
gemeinschaftlich übertragen werden, von benen jeder einen dem 
Umfange uiid Grade der eigenen Gefährdung entsprechenden 
Alitheil ail der gemeinsamen Schadenlast übernimmt und dadurch, 
daß er demgemäß zur Entschädigung der jeweilig stattgehabten 
Verluste vermittelst unschwer zu erübrigender Einzahlungen bei 
trägt, seinerseits ebenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz in 
deii ihn etiva selbst treffenden Verlustfällen gewinnt. Insoweit 
lvirkeil nun auch die Schadenversicherungsanstalten ähnlich lote 
die weiter unten zu erwähnenden Sparanstalten für bestimmte 
Zwecke, indem der, welcher z. B. behufs der Feuerversicherung
	        
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