Zahlungen aus dem von ihnen zu bevorschussenden Geschäft haften.
Dieser Erfahrung ist bei dem geschilderten Unternehmen in hohem
Maße Rechnung getragen. Hinter dem Exporteur steht zunächst die
Kreditversicherungsgesellschaft, mit der er den Versicherungsvertrag
abgeschlossen, hat (Hermes oder Frankfurter Allgemeine Versiche:
rungs:A.:G.). — Diese wiederum hat in Höhe der Hälfte des von ihr
zu tragenden Ausfalls aus normalem Risiko und für das gesamte von
ihr zu tragende Katastrophenrisiko einen Anspruch an das Reich, das
für diese Zwecke einen Fonds von 10 Millionen zur Verfügung ge:
stellt hat, der sich fortlaufend um die auf das Reich entfallenden
Prämienanteile vermehrt. — Soweit dieser Fonds, mit dem das Reich
haftet, nicht ausreichen sollte, haften den beiden genannten direkt
versichernden Gesellschaften als Rückversicherer je zur Hälfte die
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft in München und die
Frankona, Rück: und Mitversicherungsaktiengesellschaft in Berlin.
Die Haftung der Rückversicherer richtet sich im einzelnen nach den
von ihnen mit den Versicherungsgesellschaften (Erstversicherer)
unter Zustimmung des Reichs abgeschlossenen Verträgen (vgl. II).
Will nun der Exporteur die Versicherung zur Erleichterung der
Finanzierung seines Exports benutzen, so ist der Versicherungsvertrag
dahin abzuschließen, daß die Versicherungsgesellschaft gegenüber den
Banken oder anderen finanzierenden Stellen die Deckung in Höhe
des Betrages übernimmt, bis zu dem sie dem Versicherungsnehmer
etwaige Ausfälle zu ersetzen hat. Die Übernahme dieser Haftung er-
folgt in einem an den betreffenden Geldgeber gerichteten Deckungs-
schreiben, dessen Fassung im Anhang zum Abdruck gelangt ist.
(S. 39/40.) In ihm bestätigt die Versicherungsgesellschaft, daß die ver-
sichernde Exportfirma für ein bestimmtes Geschäft bei ihr einen
Kreditversicherungsvertrag mit der Maßgabe abgeschlossen hat, daß
sie alle ihre Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft aus diesem
Versicherungsvertrage unwiderruflich an den Geldgeber abgetreten
und die Versicherungsgesellschaft angewiesen hat, ihre dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem
Versicherungsvertrage unmittelbar dem Geldgeber gegenüber zu er-
füllen. Die Versicherungs-Gesellschaft bestätigt ferner in dem
Deckungsschreiben der geldgebenden Bank, um deren Anspruch von
den Folgen etwaiger Vertragsverletzungen des Versicherungs:
nehmers unabhängig zu machen, daß sie ihr gegenüber auf die
Geltendmachung der ihr etwa zustehenden Rechte auf Befreiung von
ihrer Leistungspflicht verzichtet.
Im Hinblick auf die volkswirtschaftlichen Ziele, die mit der Einrich:
tung der Exportkreditversicherungsstelle verfolgt werden, ist in dem
zwischen dem Reich und den beiden Erstversicherungsgesellschaften
abgeschlossenen Generalvertrag Vorsorge dafür getroffen worden,
daß die Aufnahme von Kreditversicherungen den Exportfirmen nicht
durch anderweite Nebenabreden unnötig erschwert wird. So sind die
Versicherungsgesellschaften verpflichtet worden, die Übernahme der
Kreditversicherung nicht vom Abschluß anderer Versicherungsver-
träge abhängig zu machen, gleichviel, ob diese Verträge mit ihnen
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