210 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
verhältnismäßig befriedigt werden, Überdies haften die Vorstandsmitglieder
und auch der Großaktionär einer Bankaktiengesellschaft nach 8 3 des
Bankhaftungsgesetzes vom 29. Juli 1924 persönlich, wenn ohne Zustimmung
des Hinterlegers unbelastete Effektendepots veräußert oder verpfändet werden.
Die Weiterbelehnung von Effekten bei überzogenen Konten ist gestattet. —
In der Tschechoslowakei unterscheidet das 'Bankdepotgesetz vom 10. Ok-
tober 1924 drei Arten von Depots: 1. Die regelmäßige Verwahrung im Einzel-
depot, wenn Effekten ohne Vereinbarung zur Aufbewahrung oder als Pfand
übergeben wurden; sie sind binnen fünf Tagen getrennt von allen sonstigen
Wertpapieren in der inländischen Betriebsstätte zu hinterlegen und in ein
besonderes Buch nach Gattung und Nummern einzutragen. 2. Die modifi-
zierte Verwahrung, bei der der Bankier durch eine besondere Willens-
erklärung ermächtigt wird, die Effekten vereint mit anderen Effekten oder
an einer anderen Betriebsstelle oder im Ausland zu hinterlegen, sie als
Afterpfand zu geben oder zur Ausübung von Stimmrechten zu verwenden.
3. Die unregelmäßige Verwahrung, bei der der Bankier durch eine besondere
Urkunde und für jede Transaktion besonders ermächtigt wird, über die
Effekten beliebig zu verfügen. — In Italien bedürfen alle Banken, die
Depositen annehmen, einer besonderen Konzession der Regierung und unter-
liegen einer Kontrolle durch staatliche Revisoren, die an das Amtsgeheimnis
gebunden sind. Der Reservefonds ist durch Gewinnzuwendungen bis 400%
des Aktienkapitals aufzufüllen, die Bilanz nach einem vorgeschriebenen
Schema aufzustellen.
Über die Konzentration der Effektendepots bei den Effekten-
girobanken siehe S. 56.
B. Das moderne oder uneigentliche Depositengeschäft
verwendet Geldeinlagen und Effekten?) zu Aktivgeschäften. Je nach
dem Zwecke der Geldeinlagen unterscheidet man das Einlagen-
geschäft und das Girogeschäft?); bei jenem ist die Geldeinlage zur
Verzinsung, bei diesem zur Zahlungsvermittlung bestimmt.
Das Einlagengeschäft besteht in der Einlage von Geldern
bei der Bank zum Zwecke der Verzinsung. Hinsichtlich der Abhebung
der Depositengelder unterscheidet man sofort fällige, die jederzeit
ohne Kündigung abgehoben werden können, auch „tägliches Geld“
genannt, dann solche mit bestimmter Kündigungsfrist (8 Tage bis
6 Monate), sogenannte „gebundene Gelder‘, die zu einem höheren
Zinsfuß verzinst werden; schließlich Depositengelder mit festem
Termin, deren Verzinsung gewöhnlich einer besonderen Verein-
barung unterliegt. Zur Abhebung der Depositengelder bedient man
sich aus Gründen der Sicherheit und Einfachheit nicht selten des
Schecks (besonders in Amerika).
Besondere Formen des Einlagengeschäftes sind die Gutschrift in
einem Einlagen- oder Sparbuch*) und die Ausgabe von Kassen-
?) Im Deportgeschäft und zur Belehnung.
3) Über das Girogeschäft s. S. 53.
_ *) Der Umfang dieses Einlagengeschäftes ist zuweilen beschränkt; so
bei den österreichischen Banken durch Bestimmungen in dem vom Staate