Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Die  Vorschrift  des  §  28  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  findet
bei  Feststellung  des  Endvermögens  keine  Anwendung.  Dem
Abgabepflichtigen  steht  es  aber  frei,  den  Abschluß  des  Wirtschafts- ­
  oder  Rechnungsjahrs  zugrunde  zu  legen,  das  in  der
Zeit  zwischen  dem  31.  März  1919  und  dem  29.  Februar  1920
endigt.
§  6.  Bon  dem  nach  §  5  festgestellten  Vermögen  sind  abzuziehen: ­

1.  der  Betrag  des  Vermögens,  das  nachweislich  im  Bcranlagungszeitraume
  durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Fideikommiß-
  oder  Stammgutanfall,  infolge  Vermächtnisses  oder
auf  andere  Weise  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von
Todes  wegen  erworben  worden  ist.  Als  Erwerb  aus  dem
Nachlaß  eines  Verstorbenen  gilt  auch  die  Abfindung  für  die
Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses.  Im
Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gilt  auch  der  Anteil
der  Abkömmlinge  am  Gesamtgut  sowie  ein  Anteil,  der  nach
§§  1490,  1491  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  anderen  Abkömmlingen ­
  oder  dem  überlebenden  Ehegatten  zuwächst,  im
Sinne  dieser  Vorschrift  als  ans  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen
von  Todes  wegen  erworben.
Der  Abzug  ist  für  den  entsprechenden  Anteil  an  den:  Betrage ­
  des  Rachlaßvermögens  ausgeschlossen,  der  abgabepflichtiger ­
  Bermögenszuwachs  des  Erblassers  gewesen  wäre,  wenn
der  Erblasser  auf  den  Zeitpunkt  seines  Todes^zu  der  Abgabe
zu  veranlagen  gewesen  sein  würde;
2.  der  Kapitalwert  der  Leistungen,  die  auf  dem  Vermögen
des  Abgabepflichtigen  geruht  haben  und  auf  die  Lebenszeit
einer  bestimmten  Person  beschränkt  waren,  sofern  infolge  des
während  des  Veranlagungszeitraumes  eingetretenen  Todes  des
Berechtigten  die  Verpflichtung  zur  Leistung  weggefallen  ist,
und  zwar  mit  dem  Betrage,  mit  dem  der  Kapi'talwert  bei
Feststellung  des  Anfangsvermögens  oder  des  durch  einen  der
in  Rr.  1  und  4  bezeichneten  Anfälle  erworbenen  Vermögensbetrags ­
  in  rlbzug  gebracht  worden  ist;
3.  der  Betrag  einer  nachweislich  im  Veranlagungszeitraum
erfolgten  Kapitalauszahlung  aus  einer  Versicherung  oder  der
Kapitalwert  eines  im  Beranlagungszeitraum  erlangten  Rentenanspruchs ­
  aus  einer  Versicherung  nach  Absetzung  des  bei  der
Ermittlung  des  Anfangsvermögens  festgestellten  Kapitalwerts
der  betreffenden  Versicherung;
4.  der  Betrag  des  Vermögens,  das  nachweislich  im  Beranlagungszeitraume
  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige
ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltene  Zuwendung  (Bermögensübergabe)
  erworben  ist,  soweit  es  sich  nm  Zuwendungen
            
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