Object: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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tischen Anwendung 1 ). Mit dem steigenden Ausgabebedarf kam aber 
ein neuer Ansturm auf die kommunalen Einanzquellen. Der dazio di 
consumo wurde mehr angespannt. Der zunehmende Wohlstand der 
Bevölkerung vertrug dies. 
Noch einmal wurde die imposta di ricchezza mobile für die Ge 
meinden in Aktion gesetzt. Auf Grund des Art. 72 des Gesetzes 
v. 24. Aug. 1877 wurde ihnen von 1879 ab ein Zehntel ihres Er 
trages, soweit es sich um die Besteuerung der nichtjuristischen Per 
sonen und um die Kategorien B und 0 des Art. 54 dieses Gesetzes 
(Unternehmens- und Arbeitseinkünftej * 2 ) handelte, abzüglich gewisser 
Quoten, zugewiesen. Dieses Zehntel aber war in Wirklichkeit kein 
Zuschlag, sondern nur ein Äquivalent für gewisse den Gemeinden 
aufgebürdete Lasten 3 ). Von 1895 ab ging jener Anteil wieder auf den 
Staat über 4 ). 
III. Der steigende kommunale Steuerbedarf führte zu einer 
schärferen Anspannung der Yerbrauchsbesteuerung und der Zuschläge. 
Die zum Schutze der Maximalgrenze der Zuschläge geschaffenen 
Sicherheitsventile versagten. Immer mehr häuften sich die Klagen 
aus den Kreisen der Grundbesitzer wegen Überlastung. Diese machte 
sich namentlich hei Agrarkrisen fühlbar. Man war daher genötigt, 
energischere Maßnahmen zu ergreifen, um ein weiteres Anschwellen 
der Grundsteuerlast zu verhindern. 
Das — die Neukatastrierung des ganzen Landes anordnende — 
Gesetz vom 1. März 1886 brachte denn auch eine Umgestaltung des 
ganzen Sicherungsapparates bezüglich des Höchstmaßes der Zuschläge. 
Es erschwerte einmal die Möglichkeit der Überschreitung der gesetz 
') Von 1866 bis 1867 verminderte sich das Gesamterträgnis der Gemeinde- 
Zuschläge zu den drei direkten Staatssteuern, mit Ausschluß von Latium und 
Venetien, um rund 5,4 Mill. L. und das des dazio di consumo um 5225011 L. 
Dagegen ergaben die neuen Steuern nur relativ geringe Erträge. So erbrachten 
die Wagen- und Dienstbotensteuer etwa 900000 L. (1867), die Yiehsteuer 2182248 L. 
(mit Ausschluß von Latium) und die Familiensteuer 3834285 L. (mit Ausschluß 
von Latium) i. J. 1869 (für die vorhergehenden Jahre fehlen die statistischen An 
gaben). Die Mietsteuer lieferte 23491 L. i. J. 1866 und 491736 L. i. J. 1867 (mit 
Einschluß von Venetien). — S. Bilanoi comunali per l’anno 1882 (Eom 1884), 
p. X—XIV. 
2 ) S. oben Seite 7. 
3 ) S. Cereseto a. a. 0. Bd, II, S. 278 ff. — Im übrigen war der Anteil 
der Gemeinden an dem Erträgnis der staatlichen Einkommensteuer unerheblich: 
i. J. 1891 betrug er im ganzen 3935852 L. (S. Annuario statistico it. 1905/07, 
S. 975.) 
4 ) Auf Grund des Art. 4 des Ges. v. 22. Juli 1894, Nr. 339. 
A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien. 3
	        
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