Full text: Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

Die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes 11 
private Stellen mit den Ausschreibungen be- Bei entsprechender Auslegung werden jeden- 
hördlichen Bedarfs beauftragt werden, wie es falls auch ganz allgemeine Richtlinien, Empfeh- 
häufig geschieht. lungen und dergl., die von den. Verbänden aus- 
gegeben werden, aber niemanden bindend ver- 
3. Die geringste „Unrichtigkeit“ oder „Unvoll- pflichten, unter die Meldepflicht fallen. 
ständigkeit“ der Angaben wird mit schweren Welche ungeheuerliche praktische Belastung 
Strafen bedroht. kommt dabei für jede Verbandsfirma heraus! 
Nach. dem Wortlaut des Gesetzentwurfes ist Die Meldungen sind so in sehr  xjelen 
in allen Fällen von Verständigungen über Preise, Fällen praktisch überhaupt undurch- 
Lieferbedingungen usw. die vollständige Angabe führbar und mit Rücksicht auf die zivil- 
aller Einzelheiten erforderlich, auch wenn es und strafrechtlichen Folgen eines Man- 
sich um Verbandsvorschriften handelt, die nicht gels jedenfalls derart gefährlich, daß sie 
für den Einzelfall, sondern allgemein . gelten. es den Firmen gründlich verleiden wer- 
Daß etwa die Angabe. des Namens des Ver- den, noch Verständigungen zu schließen 
bandes, zu dem die Firma gehört, genügen und Verbänden anzugehören. 
würde, wie man nach der Begründung zu dem 
Gesetzentwurf annehmen könnte, ist aus dem T = 
Gesetzentwurf selbst nicht herauszulesen. 4. Die Forderung der Angabe der Beteiligten 
; . . an einer Verständigung. 
Wie unendlich dehnbar ist nun aber der S : 
Begriff der »Vollständigkeit« der Meldungen! Diese Forderung gilt nach dem be 
des Gesetzentwurfes auch für Mitglieder von 
Die Vereinbarungen der Firmen und Verbände Verbänden, und sie wird sich hier besonders 
beziehen sich z. B. vielfach nicht nur auf das übel auswirken. Der Ausschreibende hätte zwar 
erste Angebot, sondern auch auf die in den nach dem Gesetzentwurf nur das Recht auf die 
anschließenden Verhandlungen noch zulässigen Angabe derjenigen Verbandsfirmen, welche sich 
Zugeständnisse. Gelten solche Verhandlungen, an der Ausschreibung beteiligen. Aber diese 
die sich an eine Ausschreibung anschließen, sind bei den meisten Verbänden, bei denen die 
noch als Bestandteile der Ausschreibung? Auftragsmeldepflicht nicht üblich ist, vorher 
In vielen Verbänden der Maschinen- und nicht bekannt. Es kann doch unmöglich 
Apparateindustrie sind sehr eingehende Ver- verlangt werden, daß bei jeder Aus- 
ständigungen über das Schema und die Art schreibung das Verzeichnis aller‘ Ver- 
der Preiskalkulationen in jahrelanger Arbeit bandsmitglieder beigefügt wird! Nach 
und an .Hand von eingehenden Anleitungen dem Gesetzentwurf aber müßte z. B. eine Firma, 
und Druckschriften ausgearbeitet worden. Zu die die vom Verein Deutscher Maschinenbau-An- 
welchen Konsequenzen würde die durchaus stalten als Richtlinie aufgestellten Preisberech- 
mögliche Auffassung führen, daß alle solche nungs- und Zahlungsbedingungen benutzt, die 
Unterlagen mit angegeben und beigefügt rund 2800 dem Verein mittelbar und unmittel- 
werden müßten. bar angehörenden Firmen angeben, deren Ver- 
Andere Verbände führen nachträgliche Auf- zeichnis sich zudem durch Ein- und Austritte 
klärungen innerhalb der beteiligten Firmen über ständig verändert. 
die gestellten Preise und Bedingungen durch. Esist mehr als überflüssig und kommt 
Diese Aufklärung wirkt sich natürlich auch einer drangsalierenden Verfolgung der 
aus. Ihr Verschweigen würde auch schon den Lieferer und insbesondere der Verbände 
Besteller um Geld und Ehre bringen können. und Kartelle gleich, wenn jeder be- 
Nach der Begründung des Gesetzentwurfes liebige Ausschreibende über die eben- 
ist sogar unter »Verständigung« nicht nur eine falls unbedingt abzulehnende Meldung 
in mündlicher oder schriftlicher Form ausdrück- des sachlichen Inhalts der Verstän- 
lich getroffene Vereinbarung, sondern auch ein digungen hinaus auch noch die Angabe 
» Verhalten« zu verstehen, »das den. Willen der Namen der weiteren Beteiligten ver- 
erkennen läßt, im beiderseitigen Einvernehmen langen darf. 
zu handeln«.‘ Dieses »Verhalten« wäre im Die Forderung, seine Berufsgenossen gleich- 
Zweifel also auch meldepflichtig. Was ist aber sam zu verraten und sie den Zwangsmaßnahmen 
unter dem Begriff » Verhalten « juristisch über- oder dem vermehrten Drucke der Besteller aus- 
haupt zu verstehen? zusetzen, ist auch unmoralisch.
	        
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