Das Entstehen See Organisation -er fremden Aimmergesellen ist
kn völliges Dunkel gehüllt. Sie nahm jeden fremden Zimmergesellen
auf, -er nachwies, -aß er üas Aimmerhan-werk erlernt hatte. Ein
Unterschied bestanü früher insofern, als derjenige, -er an einem
nicht zünftigen Ort gelernt, -as doppelte Einschreibgel- Abfindung)
zu bezahlen hatte. Der Junggeselle konnte sich natürlich nur üort
abfinüen leinschreiben lasten), wo die Zremden eine besondere Ge-
sellenschaft bildeten. Er hatte bei dieser Gelegenheit ein Gand mit
seinem Namen und Geburtsort, sowie mit der Jahreszahl seiner
Abfindung an das Stubenschild zu hängen. Um sich erst mit den
Regeln der Zremden vertraut zu machen, gewährte man dem Jung
gesellen drei Zreiklagen, -. h. bei den ersten drei Verstößen gegen
diese Regeln, wenn er darum angeklagt wurde, ging er frei aus.
Mit seinem Eintritt in eine lokale Gesellenschaft gehörte der Zimmer-
geselle der Gesamtorganisation der fremden an. Reiste er ab, dann
bekam er von der Gesellenschaft einen „Zettel" mit, der ihn in allen
anderen Gesellenschaften der fremden legitimierte, hatte er alle
seine Verpflichtungen vor der Abreise erfüllt, dann war der Zettel
gedruckt, im anderen Zolle wurde er nur geschrieben.
Zur die Errichtung einer Gesellenschaft bediente man sich der
Lezeichnung „das Such aufmachen". Maren in einer Stadt sieben
eingeschriebene fremde Zimmergesellen, dann hatten sie bei der
öeobachtung mehrerer Vorbedingungen das Recht, das Such wieder
aufzumachen, wenn es an dem betreffenden Orte schon einmal offen
gewesen war. Sie teilten die Wiedereröffnung den nächsten vier
Gesellenschaften nur mit. War an einem solchen Orte das Such
aber noch nicht offen gewesen, dann mußten die sieben nächsten
Gesellenschaften erst ihre Zustimmung geben, bevor das Such auf
gemacht werden konnte. Jede der sieben Gesellenschaften hatte das
Recht, üas Aufmachen des Suches zu untersagen, wenn es sich um
einen Ort handelte, der zu dem Amtsbezirk eines anderen Gries
gehörte, wo das Such offen war, und wenn es sich bei den Zremden,
die das Such aufmachen wollten, um die Gesellen solcher Meister
handelte, welche in die Amtsgerechtsame einer anderen Zunft
pfuschten. In beiden Zöllen hatten sich übrigens auch die Zremden
schon dadurch straffällig gemacht, Saß sie an solchen Orten und bei
solchen Meistern in Arbeit getreten waren. Im übrigen war es
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