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FÜNFTER TEIL
Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsrichter, Schiedsgerichte, Ver-
sicherungskommissionen) treten in Wirksamkeit, wenn die Kassensatzungen
die Erledigung von Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen durch
Schiedsrichter vorgesehen haben ; das gleiche gilt für die Streitigkeiten
zwischen. den Versicherungsträgern, Ärzten und Apothekern.
Eine verwaltungsrichterliche Tätigkeit übt der Minister für das Ge-
sundheitswesen. aus. Die Zuständigkeit des Ministers beschränkt sich be-
merkenswerter Weise aber nicht nur auf die reinen Verwaltungsfragen.
Er ist befugt, die Streitigkeiten zwischen Versicherten und Kassen zu
entscheiden, ebenso jene zwischen einzelnen anerkannten und nicht an-
erkannten Kassen.
Das Obergericht des gemeinen Rechts entscheidet in letzter Instanz
endgültig über alle Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schieds-
zerichte und des Ministers für das Gesundheitswesen.
Schiedsrichter oder Schiedsgerichte
Zusammensetzung
Entsteht zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten
Streit, so ernennt die Kasse einen Schiedsrichter. Der Versicherte kann
seinerseits die Bildung eines Schiedsgerichts verlangen, das sich aus drei
Mitgliedern zusammensetzt, von denen das eine durch die Kasse, das andere
durch den Versicherten und das dritte auf Grund der Vereinbarung zwischen
den zwei ersten Schiedsrichtern bestimmt wird ?.
Zuständigkeit
Die Schiedsrichter und die Schiedsgerichte erkennen als Spruchbehörden
erster Instanz über die Streitigkeiten wegen der Versicherungleistungen.
Die Entscheidungen der Schiedsrichter oder der Schiedsgerichte sind
nicht endgültig. Sie können durch Berufung an den Minister für das Gesund-
heitswesen angefochten werden ; dieser ernennt einen weiteren Schieds-
richter, der dann entgültig entscheidet.
Versicherungskommissionen
Zusammensetzung
Die Versicherungskommissionen sind örtliche Stellen ; sie setzen sich
aus 20 bis 40 Mitgliedern zusammen und umfassen mehrere Unterkommis-
sionen. Die Beteiligten sind in den Versicherungskommissionen wie folgt
vertreten :;
drei Fünftel der Mitglieder entfallen auf die Versichertenvertreter ;
ein Fünftel auf die Ärzte und die Apotheker und
ein Fünftel auf die Gemeinden.
Zuständigkeit
Die Versicherungskommissionen sind zur Entscheidung von Streitig-
keiten zwischen den anerkannten Kassen einerseits und den Ärzten und
Apothekern anderseits berufen.
Die Entscheidungen der Versicherungskommissionen sind mit Berufung
an. den Minister für das Gesundheitswesen anfechtbar ; dieser entscheidet
andgültig.
Der Minister für das Gesundheitswesen
Der Minister für das Gesundheitswesen ist zur Entscheidung folgender
Fragen zuständig :
%) ob eine Beschäftigung oder eine bestimmte Art von Beschäftigung
als versicherungspflichtig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist,
ob eine Person Lohnarbeiter ist oder war, oder endlich, ob eine
Person. zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist:
ı Tatsächlich bestehen zwei Systeme von Spruchbehörden : Schiedsrichter
und Schiedsgerichte. Bemerkenswert ist aber, dass nach dem von der Mehrzahl
der Kassen angenommenen Musterstatut das Schiedsgericht die Spruchbehörde
ist, die am häufigsten zur Entscheidung berufen wird.