fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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FÜNFTER TEIL 
Die besonderen Spruchbehörden (Schiedsrichter, Schiedsgerichte, Ver- 
sicherungskommissionen) treten in Wirksamkeit, wenn die Kassensatzungen 
die Erledigung von Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen durch 
Schiedsrichter vorgesehen haben ; das gleiche gilt für die Streitigkeiten 
zwischen. den Versicherungsträgern, Ärzten und Apothekern. 
Eine verwaltungsrichterliche Tätigkeit übt der Minister für das Ge- 
sundheitswesen. aus. Die Zuständigkeit des Ministers beschränkt sich be- 
merkenswerter Weise aber nicht nur auf die reinen Verwaltungsfragen. 
Er ist befugt, die Streitigkeiten zwischen Versicherten und Kassen zu 
entscheiden, ebenso jene zwischen einzelnen anerkannten und nicht an- 
erkannten Kassen. 
Das Obergericht des gemeinen Rechts entscheidet in letzter Instanz 
endgültig über alle Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schieds- 
zerichte und des Ministers für das Gesundheitswesen. 
Schiedsrichter oder Schiedsgerichte 
Zusammensetzung 
Entsteht zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten 
Streit, so ernennt die Kasse einen Schiedsrichter. Der Versicherte kann 
seinerseits die Bildung eines Schiedsgerichts verlangen, das sich aus drei 
Mitgliedern zusammensetzt, von denen das eine durch die Kasse, das andere 
durch den Versicherten und das dritte auf Grund der Vereinbarung zwischen 
den zwei ersten Schiedsrichtern bestimmt wird ?. 
Zuständigkeit 
Die Schiedsrichter und die Schiedsgerichte erkennen als Spruchbehörden 
erster Instanz über die Streitigkeiten wegen der Versicherungleistungen. 
Die Entscheidungen der Schiedsrichter oder der Schiedsgerichte sind 
nicht endgültig. Sie können durch Berufung an den Minister für das Gesund- 
heitswesen angefochten werden ; dieser ernennt einen weiteren Schieds- 
richter, der dann entgültig entscheidet. 
Versicherungskommissionen 
Zusammensetzung 
Die Versicherungskommissionen sind örtliche Stellen ; sie setzen sich 
aus 20 bis 40 Mitgliedern zusammen und umfassen mehrere Unterkommis- 
sionen. Die Beteiligten sind in den Versicherungskommissionen wie folgt 
vertreten :; 
drei Fünftel der Mitglieder entfallen auf die Versichertenvertreter ; 
ein Fünftel auf die Ärzte und die Apotheker und 
ein Fünftel auf die Gemeinden. 
Zuständigkeit 
Die Versicherungskommissionen sind zur Entscheidung von Streitig- 
keiten zwischen den anerkannten Kassen einerseits und den Ärzten und 
Apothekern anderseits berufen. 
Die Entscheidungen der Versicherungskommissionen sind mit Berufung 
an. den Minister für das Gesundheitswesen anfechtbar ; dieser entscheidet 
andgültig. 
Der Minister für das Gesundheitswesen 
Der Minister für das Gesundheitswesen ist zur Entscheidung folgender 
Fragen zuständig : 
%) ob eine Beschäftigung oder eine bestimmte Art von Beschäftigung 
als versicherungspflichtig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, 
ob eine Person Lohnarbeiter ist oder war, oder endlich, ob eine 
Person. zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist: 
ı Tatsächlich bestehen zwei Systeme von Spruchbehörden : Schiedsrichter 
und Schiedsgerichte. Bemerkenswert ist aber, dass nach dem von der Mehrzahl 
der Kassen angenommenen Musterstatut das Schiedsgericht die Spruchbehörde 
ist, die am häufigsten zur Entscheidung berufen wird.
	        
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