7. Kap. Familie, Familienleben und Gesetze über die Familie. 109
die Frauen in dringenden Fällen zu Hause zu beschäftigen, sie früher als
andere nach Hause gehen zu lasten, den Lohn der verheirateten Männer zu
erhöhen, damit die Frau auf die Arbeit in der Fabrik verzichten könne, oder
auf andere Weise Rath zu schaffen.
Was alsdann die Beziehungen zwischen den Eltern und den Kindern
anbelangt, so soll der Vater volle Erziehungsgewalt über die Kinder haben,
bis diese ein gewisses Alter erreicht haben, und es muß ihm auch ein gewiffes
Mas; unbeschränkter Verfügung über sein Vermögen sowohl bei Lebzeiten als
von Todes wegen zustehen; ebenso ist es nothwendig, daß die gegenseitigen
Unterstützungsansprüche der Eltern und Kinder gesetzlich anerkannt werden.
Für die wohlhabenden und reichen Klaffen der Bevölkerung und für
den Bauernstand sind die gesetzlichen Bestimmungen über Erfolge und Testir-
befugniß von größter Bedeutung. In England, Irland, einem großen Theile
von Nordamerika, einigen mexikanischen und centralamerikanischen Staaten
hat der Vater das Recht, über sein Hab und Gut vollkommen frei zu ver
fügen, also auch sein gesamtes Vermögen Fremden zuzuwenden und seinen
Kindern gar nichts zu hinterlassen. Die Macht der öffentlichen Meinung und
die häufige Abfassung von Verträgen über die Güterverhältniffe der Ehegatten
haben den Mißbrauch eines so schrankenlosen Rechtes, wenigstens in England,
verhindert. Andererseits wird in diesem Lande dem freien Belieben hinsichtlich
der Verfügung über das Vermögen insoweit eine Schranke gesetzt, als darüber
weder durch Verfügung unter Lebenden noch von Todes wegen auf länger
als auf die Lebensdauer einer noch am Leben befindlichen Person und 21 Jahre
darüber hinaus eine Bestimmung getroffen werden kann.
Im schroffsten Gegensatze zum englischen Princip der Testirfreiheit stehen
die entsprechenden Bestimmungen des französischen Eivilrechts, der Schöpfung
es ersten Napoleon. Der Code beschränkt das Verfügungsrecht der Eltern
"der ihre Guter bei Lebzeiten und von Todes wegen auf die Hälfte ihres Ver-
mögens, wenn sie nur ein Kind besitzen, auf ein Drittel, wenn zwei, und
lUlf ein Viertel, wenn mehr als zwei Kinder vorhanden sind. In andern
aaten halten sich die Pflichttheile der Kinder in bescheidenern Grenzen. So
önnen die Kinder in Italien und in den meisten Gegenden Deutschlands
Ulcht mehr als die Hälfte des ihnen nach dem Jntestaterbrecht zustehenden An
theils beanspruchen. In Spanien hingegen ist durch das neue bürgerliche
Gesetzbuch vom Jahre 1889 die Bestimmung getroffen, daß zwei Drittel des
elterlichen Vermögens den Descendenten vorbehalten sind, daß jedoch nur die
Hälfte dieses Betrages unter dieselben gleichmäßig vertheilt werden muß,
während die andere nach dem Willen der Eltern einem, mehreren oder sämt
lichen Kindern in beliebigem Umfang zugewendet werden kann. In vielen
-heilen Deutschlands endlich sind in den letzten Jahren Specialgesetze über