R. Mueller und E. Mittermüller, Lebensversicherung.
die Bildung von Reserve- und Gründungsfonds vor. Welche Art von
Werten diesen Fonds zuzuführen sind, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Das Aufsichtsgesetz räumt aber durch die §§ 7 und 8, in denen nähere
Bestimmungen über den Geschäftsplan und über Gesellschastsvertrag und
Satzung enthalten sind, der Aufsichtsbehörde einen Einfluß auch auf die
Art der Anlagen ein, die nicht zur Deckung der Prämienreserven dienen.
Für den Erwerb von Grundstücken spricht der § 54 des Aussichts
gesetzes gewisse Beschränkungen aus. Der Erwerb bedarf nämlich der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um den Kauf von
beliehenen Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren handelt. Die
Genehmigung muß erteilt werden, wenn die zu erwerbenden Grundstücke
für Zwecke des Geschäftsbetriebes bestimmt sind. Eine ausführliche Vor
schrift ist ferner für die von den Lebensversicherungsunternehmungen am
meisten bevorzugte Kapitalanlage, die Hypotheken, und im Zusammen
hang damit für die Grund- und Rentenschulden im § 60 des Aussichts
gesetzes erlassen. Er lautet:
„Bei der Anlegung der Bestände des Prämienreservesonds nach der
Vorschrijt des § 59 Abs. 1 Nr. 1 darf die Sicherheit einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld angenommen werden, wenn die
Beleihung die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht
übersteigt. Soweit jedoch die Zentralbehörde eines Bundesstaats gemäß
8 11 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes die Beleihung landwirtschaftlicher
Grundstücke bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestattet hat, darf die
Sicherheit auch bei einer solchen Beleihung angenommen werden.
Die Beleihungen dürfen der Regel nach nur zur ersten Stelle er
folgen.
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, welche noch
nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, die
einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere von Gruben, Brüchen
und Bergwerken, sind ausgeschlossen.
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf
durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Berkaufswert nicht über
steigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden
Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen
bas Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig
Tewähren kann.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben die Unternehmungen über
bie Wertsermittelung eine Anweisung zu erlassen, welche der Genehmigung
Aufsichtsbehörde bedarf."
Schriften. 187. IV. 4