Object: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

R. Mueller und E. Mittermüller, Lebensversicherung. 
die Bildung von Reserve- und Gründungsfonds vor. Welche Art von 
Werten diesen Fonds zuzuführen sind, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. 
Das Aufsichtsgesetz räumt aber durch die §§ 7 und 8, in denen nähere 
Bestimmungen über den Geschäftsplan und über Gesellschastsvertrag und 
Satzung enthalten sind, der Aufsichtsbehörde einen Einfluß auch auf die 
Art der Anlagen ein, die nicht zur Deckung der Prämienreserven dienen. 
Für den Erwerb von Grundstücken spricht der § 54 des Aussichts 
gesetzes gewisse Beschränkungen aus. Der Erwerb bedarf nämlich der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um den Kauf von 
beliehenen Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren handelt. Die 
Genehmigung muß erteilt werden, wenn die zu erwerbenden Grundstücke 
für Zwecke des Geschäftsbetriebes bestimmt sind. Eine ausführliche Vor 
schrift ist ferner für die von den Lebensversicherungsunternehmungen am 
meisten bevorzugte Kapitalanlage, die Hypotheken, und im Zusammen 
hang damit für die Grund- und Rentenschulden im § 60 des Aussichts 
gesetzes erlassen. Er lautet: 
„Bei der Anlegung der Bestände des Prämienreservesonds nach der 
Vorschrijt des § 59 Abs. 1 Nr. 1 darf die Sicherheit einer Hypothek, 
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld angenommen werden, wenn die 
Beleihung die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht 
übersteigt. Soweit jedoch die Zentralbehörde eines Bundesstaats gemäß 
8 11 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes die Beleihung landwirtschaftlicher 
Grundstücke bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestattet hat, darf die 
Sicherheit auch bei einer solchen Beleihung angenommen werden. 
Die Beleihungen dürfen der Regel nach nur zur ersten Stelle er 
folgen. 
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, welche noch 
nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, die 
einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere von Gruben, Brüchen 
und Bergwerken, sind ausgeschlossen. 
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf 
durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Berkaufswert nicht über 
steigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden 
Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen 
bas Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig 
Tewähren kann. 
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben die Unternehmungen über 
bie Wertsermittelung eine Anweisung zu erlassen, welche der Genehmigung 
Aufsichtsbehörde bedarf." 
Schriften. 187. IV. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.