Der derzeit nicht nur in Österreich sondern fast in allen
Kulturstaaten vorherrschende Tarifprotektionismus
hat es aber auch notwendig gemacht, durch zwischen-
staatlihe Abmachungen in die Tarifpolitik der
Eisenbahnen einzugreifen, um die tarifpolitischen Be-
ziehungen Österreichs mit dem Ausland in geregelte
Bahnen zu lenken. In dieser Absicht hat die Bundes-
regierung in fast allen Wirtschaftsverträgen mit den
Auslandsstaaten vor allem zwei Prinzipien in Hinsicht
auf die Eisenbahntarife festgelegt, von denen das eine die
eisenbahntarifarische Gleichstellung der in Österreich auf-
zegebenen und ins Ausland ausgeführten Güter auf
Jen Bahnen im Auslandsstaate mit den in diesem Staate
zelbst aufgegebenen Gütern, bei Verfrachtung in der-
zelben Richtung und auf derselben Transportstrecke,
zewährleistet (Eisenbahntarifparität), während das
andere eine tarifarische Schlechterstellung österreichischer
Güter auf den ausländischen Bahnen gegenüber Gütern
dritter Staaten vermeiden soll, sofern sie auf derselben
ausländischen Eisenbahnstrecke und in derselben Rich-
tung befördert werden (eisenbahntarifarische Meist-
begünstigung). Das wichtigere dieser zwei Prin-
zipien ist zweifellos die Eisenbahntarifparität, da sie
sine Durchkreuzung der handelspolitischen Abmachun-
zen zwischen den Vertragsstaaten durch eisenbahntarifari-
sche Maßnahmen ausschließt und sich sohin als eine
unbedingt notwendige Ergänzung der getroffenen Zoll-
vereinbarungen darstellt. Die praktische Bedeutung der
eisenbahntarifarischen Meistbegünstigungsvereinbarung
tritt demgegenüber in den Hintergrund; denn die Tarif-
vorteile, die durch eine solche Vereinbarung gesichert
werden sollen, werden zumeist schon durch die eisen-
bahntarifarische Paritätsabrede erreicht, da es in der
Praxis nur selten vorkommt, daß ein Staat den Erzeug-
nissen eines fremden Staates eine eisenbahntarifarische
Behandlung angedeihen läßt, die er dem eigenen Gute
versagt.
Der durch die territoriale Einschränkung Österreichs
zingetretene Mangel an gewissen Rohstoffen und Lebens-
mitteln hat ferner dazu geführt, daß die österreichische
Bundesregierung in den mit einigen Staaten. abge-
schlossenen Wirtschaftsabkommen neben den beiden
vorerwähnten tarifarischen Hauptprinzipien der inter-
nationalen Eisenbahntarifpolitik auch noch eine Verein-
barung getroffen hat, derzufolge der Bezug von
ausländischen Rohstoffen und Lebensmitteln durch Zu-
erkennung der paritätishen und meistbegünstigten
»isenbahntarifarischen Behandlung auf den Bahnen des
Ausfuhrstaates gegenseitig zu erleichtern und zu unter-
stützen ist. Diese Vereinbarung unterscheidet sich somit
von den vorbesprochenen zwei Hauptgrundsätzen da-
durch, daß sie den exportierenden Staat verpflichtet,
seinem Ausfuhrgute auf seinen Bahnen eine bestimmte
‚arifarische Behandlung im Interesse des anderen Staates
angedeihen zu lassen, während die erwähnten Haupt-
grundsätze die Verpflichtung enthalten, dem Ausfuhr-
gute des einen Staates die vereinbarte tarifarische Be-
handlung auf den Bahnen des anderen Staates zu ge-
währen.
Die österreichische Tarifpolitik hat somit in der Zeit
des Bestandes der Republik eine zielbewußte Entwick-
lung genommen, die sicherlich nicht hinter der anderer
Culturstaaten ‚zurücksteht und um so mehr gewürdigt
verden muß, als sie sich unter den schwierigsten wirt-
ihaftlichen, valutarischen und handelspolitischen Verhält-
ıssen vollzogen hat.
Aber auch auf dem Gebiete des Beförderungsrechtes ha-
ben sich in Österreich nach dem Umsturze große Verände-
‚ungen ergeben, die als ein bedeutender Fortschritt zu
verten sind. Zur Zeit der Gründung der Republik
Österreich galt als frachtrechtliche Grundlage für den
nternationalen Güterverkehr das am 14. Oktober 1800
n Bern abgeschlossene internationale Übereinkommen
iber den Eisenbahnfrachtverkehr. Im Artikel 313 des
staatsvertrages von St. Germain wurde Österreich ver-
»flichtet, für den Fall, als binnen fünf Jahren nach Inkraft-
reten dieses Vertrages ein neues Übereinkommen über die
nternationale Eisenbahnbeförderung von Personen, Gepäck
ınd Gütern an Stelle des ebenerwähnten Berner Über-
ınkommens über den Fisenbahnfrachtverkehr geschlossen
verden sollte, diesem neuen Übereinkommen auch dann
jeizutreten, wenn die Österreichische Regierung sich
veigern sollte, an seiner Vorbereitung mitzuwir-
sen. Aber noch vor Abschluß des Staatsvertrages von
;»t. Germain hatte die Republik Österreich spontan erklärt,
laß sie sich vom Tage der Gründung des neuen Staates
als Mitgliedsstaat des Berner Übereinkommens vom Jahre
8900 betrachte. Als dann anfangs des Jahres 1923 von der
ichweizerischen Bundesregierung nicht nur die Vertrags-
staaten des mehrfach erwähnten Berner Übereinkommens,
sondern auch mehrere andere europäische Staaten auf-
zefordert wurden, an einer Revision dieses Überein-
sommens mitzuarbeiten und diesen Anlaß zu benützen,
auch ein bisher fehlendes einheitliches internationales
3Zeförderungsrecht für den KFEisenbahn-Personen- und
sepäcksverkehr zu schaffen, hat Österreich keinen
Augenblick gezögert, sich an diesen Arbeiten zu be-
‚eiligen. Die österreichischen Vertreter haben denn audı
ın den in Bern im Mai und Juni 1923 abgehaltenen
ezüglichen Konferenzen teilgenommen. Es kann mit
Zefriedigung festgestellt werden, daß ihnen hiebei die
wichtige Rolle des Vorsitzenden im Personenausschusse
ınd des Berichterstatters im Güterausschusse zugewiesen
vurde und daß es ihnen gelungen ist, die Annahme
ler meisten ihrer Anträge zu erreichen. Es ist dies
aicht nur ein Zeugnis für die internationale An-
zrkennung österreichischer Arbeitsfreudig-
zeit und fachlicher Tüchtigkeit, sondern auch ein
3eweis dafür, daß die Berner Konferenz, obwohl sie eine
der ersten der nach Beendigung des Krieges abgehal-
:enen großen internationalen Besprechungen war, durch-
aus loyal und sachlich gearbeitet und die Anträge der
Vertreter kleinerer Staaten mit gleicher Sorgfalt und
Ibjektivität geprüft und behandelt hat. wie die Anträge
der Großmächte.
Die neuen internationalen Übereinkommen wurden im
Mai 1925 vom österreichischen Nationalrat und Bundes-
rat genehmigt und im Juli desselben Jahres ratifiziert.
Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erfolgte bei
der am 18. Oktober 1927 in Bern abgehaltenen diploma-
tischen Konferenz, die beschloß, die neuen Überein-
sommen am I. Oktober 1928 in Wirksamkeit zu setzeD.
Jer Beitritt Österreichs zu diesen Übereinkommen er-
“olgte somit nicht auf Grund der im Staatsvertrag von