fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

190 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
wert eines von einer gegnerischen Macht ausgegebenen Wertes darstellen, 
wenn die Zahlung an die Angehörigen der betreffenden Macht oder an die 
Neutralen nicht während des Krieges ausgesetzt wurde; bei den Zinsen 
oder Kapitalien der ausgegebenen oder übernommenen Titres der ehe 
maligen österreichisch-ungarischen Monarchie wird der von Österreich 
geschuldete Betrag der ihm auferlegte proportionale Teil sein; schließlich 
werden die Erlöse aus dem liquidierten Vermögen des Feindes (D Art. 
297 h 1, ö Art. 249 h 1) einbezogen. 
Die AAM, die das Ausgleichsverfahren angenommen haben, können 
vereinbaren, daß die Angehörigen des einen Teils in dem Gebiete des 
anderen hinsichtlich des Ausgleiches wie die eigenen Staatsangehörigen 
behandelt werden (D Art. 296, Abs. 3f; ö Art. 248, Abs. 3 f). 
Der von einer AAM angenommene Ausgleich ist zwingend für 
die ihm unterworfenen Verbindlichkeiten. Es werden nicht nur alle 
Zahlungen und Zahlungsannahmen untersagt; es wird 
ganz allgemein jeder auf die Regelung der Verbindlichkeiten bezügliche 
unmittelbare Verkehr zwischen den Parteien verboten 
(D Art. 296, Abs. 3 a; ö Art. 248, Abs. 3 e); die Übertretung der Ver 
bote muß mit den landesrechtlichen Strafen gegen den Handel mit dem 
Feinde belegt werden; die Vertragsteile müsse jedes auf Zahlung der 
feindlichen Verbindlichkeiten gerichtete Vorgehen untersagen (D und ö 
X/III, Anhang § 3). Vorbehaltlich anderen Abkommen werden die Ver 
bindlichkeiten grundsätzlich mit 5% verzinst (Näheres Anhang § 22). 
Das Ausgleichsverfahren bindet zunächst nur Gläubiger- und 
Schuldnerstaat, die beide ihr Verhältnis zu den ihnen angehörigen 
Gläubigern und Schuldnern selbständig regeln können. 
Es liegt im Wesen des Ausgleiches, daß durch ihn an die Stelle 
des Gläubigers das Ausgleichsamt seines Staates (Gläubigeramt) und an 
die Stelle des Schuldners das Ausgleichsamt seines Staates (Schuldneramt) 
mit der Aufgabe der Prüfung und des Ausgleiches tritt. Abgesehen aber 
von dem Wechsel im Berechtigten und Verpflichteten ist es eine dem 
Wesen des Ausgleichs fremde Folge, wenn die Verbindlichkeit in ihrem 
Inhalte verändert wird. Sie müßte, gleichviel ob es dem Gläu 
biger oder dem Schuldner des siegreichen Staates zum Vorteil oder Nach 
teil gereicht, unverändert bleiben. Anstatt dessen schreiben die 
Verträge unter Umständen eine Änderung („conversion“) der Geldart 
(„monnaie, currency“) und einen bestimmten Umrechnungskurs 
vor. Diese Änderung gilt insbesondere auch für die Erlöse aus den 
Liquidationen feindlichen Privatvermögens (D Art. 296, Abs. 3, ö Art, 
298, Abs. 3). 
Die Forderungen müssen stets, d. h. ohne Rücksicht auf die ur 
sprüngliche V erpflichtung, in der W ährung der jeweilig interessierten 
AAM einschließlich der Kolonien und Protektorate, der britischen Dor
	        
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