190 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
wert eines von einer gegnerischen Macht ausgegebenen Wertes darstellen,
wenn die Zahlung an die Angehörigen der betreffenden Macht oder an die
Neutralen nicht während des Krieges ausgesetzt wurde; bei den Zinsen
oder Kapitalien der ausgegebenen oder übernommenen Titres der ehe
maligen österreichisch-ungarischen Monarchie wird der von Österreich
geschuldete Betrag der ihm auferlegte proportionale Teil sein; schließlich
werden die Erlöse aus dem liquidierten Vermögen des Feindes (D Art.
297 h 1, ö Art. 249 h 1) einbezogen.
Die AAM, die das Ausgleichsverfahren angenommen haben, können
vereinbaren, daß die Angehörigen des einen Teils in dem Gebiete des
anderen hinsichtlich des Ausgleiches wie die eigenen Staatsangehörigen
behandelt werden (D Art. 296, Abs. 3f; ö Art. 248, Abs. 3 f).
Der von einer AAM angenommene Ausgleich ist zwingend für
die ihm unterworfenen Verbindlichkeiten. Es werden nicht nur alle
Zahlungen und Zahlungsannahmen untersagt; es wird
ganz allgemein jeder auf die Regelung der Verbindlichkeiten bezügliche
unmittelbare Verkehr zwischen den Parteien verboten
(D Art. 296, Abs. 3 a; ö Art. 248, Abs. 3 e); die Übertretung der Ver
bote muß mit den landesrechtlichen Strafen gegen den Handel mit dem
Feinde belegt werden; die Vertragsteile müsse jedes auf Zahlung der
feindlichen Verbindlichkeiten gerichtete Vorgehen untersagen (D und ö
X/III, Anhang § 3). Vorbehaltlich anderen Abkommen werden die Ver
bindlichkeiten grundsätzlich mit 5% verzinst (Näheres Anhang § 22).
Das Ausgleichsverfahren bindet zunächst nur Gläubiger- und
Schuldnerstaat, die beide ihr Verhältnis zu den ihnen angehörigen
Gläubigern und Schuldnern selbständig regeln können.
Es liegt im Wesen des Ausgleiches, daß durch ihn an die Stelle
des Gläubigers das Ausgleichsamt seines Staates (Gläubigeramt) und an
die Stelle des Schuldners das Ausgleichsamt seines Staates (Schuldneramt)
mit der Aufgabe der Prüfung und des Ausgleiches tritt. Abgesehen aber
von dem Wechsel im Berechtigten und Verpflichteten ist es eine dem
Wesen des Ausgleichs fremde Folge, wenn die Verbindlichkeit in ihrem
Inhalte verändert wird. Sie müßte, gleichviel ob es dem Gläu
biger oder dem Schuldner des siegreichen Staates zum Vorteil oder Nach
teil gereicht, unverändert bleiben. Anstatt dessen schreiben die
Verträge unter Umständen eine Änderung („conversion“) der Geldart
(„monnaie, currency“) und einen bestimmten Umrechnungskurs
vor. Diese Änderung gilt insbesondere auch für die Erlöse aus den
Liquidationen feindlichen Privatvermögens (D Art. 296, Abs. 3, ö Art,
298, Abs. 3).
Die Forderungen müssen stets, d. h. ohne Rücksicht auf die ur
sprüngliche V erpflichtung, in der W ährung der jeweilig interessierten
AAM einschließlich der Kolonien und Protektorate, der britischen Dor