fullscreen: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Vorwort. 
Die Arbeit stellt den Versuch dar, einen Überblick über das 
weite Gebiet der Kontrolle unter besonderer Betonung der Wirk 
samkeit derselben zu geben; sie wendet sich in erster Linie an den 
Laien, in zweiter Linie an meine Berufsgenossen. Hieraus erklärt 
sich, daß ich alles „Buchhaltungs-Technische", soweit nur angängig, 
ausschalten und verschiedene Kapitel (vgl. z. B. „Die Berufs 
bücherrevisoren im Ausland") inhaltlich so weit beschneiden mußte, 
als nur ein klarer Überblick über das betreffende Einzelgebiet er- 
ermöglicht wurde. 
Das Schöpfen aus früheren Quellen war mir insofern ver 
fügt, als die Materie der Kontrolle, abgesehen von den einseitig 
ihren Jntereffenstandpunkt vertretenden Arbeiten einiger Praktiker 
und verschiedenen kleineren Beiträgen in den handelswissenschaft 
lichen Zeitschriften, in der Literatur so gut wie gar nicht behandelt 
worden ist. Eine weitere Schwierigkeit bot sich mir beim Sammeln 
von Material, als verschiedene beteiligte Kreise auf meine Anfragen 
nicht eingingen; ferner verlief eine Enquete bei den deutschen 
Revisionsgesellschaften fast resultatlos. 
Wenn ich trotzdem versuche, die Wirksamkeit der Kontrolle 
der Rechnungslegung einer Kritik zu unterziehen, so stütze ich 
mich hierbei allein auf die Resultate meines mehrjährigen Studiums 
dieser Frage und auf meine praktischen Erfahrungen als „freier 
Bücherrevisor" sowie Beamter einer der ersten deutschen Treuhand- 
gesellschaften. Sollte aber durch die Arbeit das Inter 
esse an der Kontrolle der Rechnungslegung in weitere 
Kreise getragen und dadurch eine Bewegung zu ihrem 
systematischen Ausbau, den ich als eine crnste neue Auf 
gabe unserer Handelshochschulen betrachte, eingeleitet sein, 
so ist ihr Zweck erfüllt. 
An dieser Stelle drängt es mich, allen denen zu danken, die 
mich bei meiner Arbeit unterstützten, in erster Linie Herrn Geh. 
Hofrat Prof. Dr. Eberhard Gothein-Heidelberg, der mir die weit 
gehendste Förderung in seinem Seminar zuteil werden ließ. Auch
	        
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