Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

192 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
kannten und auf seinen Kredit übertragenen Summen aus den Mitteln 
der Regierungen seines Landes an die einzelnen Gläubiger (Anhang § 9). 
Der Passivsaldo des monatlichen Rechnungsausgleiches zwischen den 
Ämtern wird von Deutschland und Österreich als Schuldnerstaaten inner 
halb 8 Tagen in barem beglichen, von den AAM als Schuldnerstaaten 
dagegen bis zur völligen Bezahlung der ihnen oder ihren Angehörigen aus 
dem Kriege geschuldeten Beträge zurückbehalten (Anhang § 11). 
Alle Mächte des Ausgleichsverfahrens haften für die Verbind 
lichkeiten ihrer Angehörigen; die Verantwortlichkeit besteht 
in der Schuldübernahme an Stelle der inländischen Schuldner; für Deutsch 
land und Österreich kommt noch die Übernahme des Kursrisikos hinzu 
(D Art. 296, 3 b; ö Art. 248, Abs. 3 b). Verbindlichkeiten der Einwohner 
der vom Feinde vor dem Waffenstillstand eroberten oder besetzt 
gehaltenen Gebiete werden vom Staate der ursprünglichen Gebietshoheit 
nach dem Vertrage mit Deutschland nicht verbürgt (D Art. 296, Abs. 3 b). 
Diese Bürgschaft tritt ein, sobald die Zahlung vom Schuldner 
—. aus welcher Ursache auch immer — nicht erlangt werden kann. Aus 
genommen sind —• abgesehen von der Verjährung nach Landesrecht des 
Schuldners zur Zeit der Kriegserklärung — nur die Fälle des Konkurses 
oder der Zahlungsunfähigkeit (im Sinne des Landesrechts) oder der er 
klärten Zahlungseinstellung, d. h. der Unfähigkeit, den Verpflichtungen 
in vollem Umfange nachzukommen („faillite, deconfiture ou etat d’insol- 
vabilite declaree“, „bankruptcy or failure or formal indication of insol- 
vency“) vor dem Kriege oder der Schuld einer während des Krieges auf 
Grund der Ausnahmegesetzgebung liquidierten Gesellschaft. Li letz 
terem Falle wird nur die Verteilungssumme in den Ausgleich einbezogen 
(D Art. 296, Abs. 3 b, Ö Art. 296, Abs. 3 b, D und ö X/I1I, Anhang § 4). 
Bei Weigerung eines Gläubigeramtes, einem Schuldneramt einen An 
spruch bekannt zu geben oder eine Prozeßhandlung vorzunehmen, die 
Zur Geltendmachung einer gehörig angemeldeten Forderung nötig ist, 
erhält der Gläubiger eine Bescheinigung, die ihn zur Beitreibung seiner 
Forderung auf dem ordentlichen oder jedem anderen Rechtswege ermäch 
tigt (Anhang § 26). 
Wird ein Anspruch nicht als ausgleichsfähig anerkannt, so wird seine 
Rechtsverfolgung durch den Gläubiger frei; die Anmeldung unterbricht 
die Verjährung (Anhang § 23). 
Das Ausgleichsverfahren tritt auch im Verhältnisse zwischen Deutsch 
land und Elsaß-Lothringen ein, wobei der „Kriegsbeginn“ durch den 
„11. November 1918“ ersetzt wird. Die Elsaß-Lothringer erhalten dadurch 
mit rückwirkender Kraft hinsichtlich der in den Ausgleich ein bezogenen 
Forderungen die Eigenschaft von Feinden Deutschlands (D Art. 72). Derart 
können selbst die Forderungen Deutscher gegen frühere deutsche Schuldner 
zur Wiedergutmachung durch Zurückbehaltung verwendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.