5. Sozialreformatorische Bestimmungen im Deutschen Handelsgesetzbuche rc. 135
Wiederaufleben zu lassen, ist ein eitles Bemühen. Jede Zeit ist eine neue Zeit mit
neuen Anschauungen, neuen Bedürfnissen, neuen Idealen, neuen Aufgaben. Wir
werden nicht gefragt, ob sie uns gefällt, unsere Pflicht ist es, sie verstehen zu lernen."
Lernen wir sie verstehen, dann werden wir nicht mehr von der guten alten Zeit faseln,
sondern von der neuen guten Zeit reden. Wir stehen an der Wende vom nationalen
zum internationalen Lande!. Das natürliche Fortschreiten der Kultur brachte diesen
Entwickelungsgang mit sich, das Fortschreiten vom Kleinen zum Großen, vom häuslichen
Lerde zum Weltmarkt, vom einfachen Betrieb zum Weltverkehr, vom Landeshandel
zum Welthandel. Diese Position, welche uns der deutsche Reisende mitgeschaffen,
können wir nur bei großer Gesinnung uns erhalten. Es ist ein Glück, daß wir aufs
Meer gewiesen wurden und den deutschen Schiffen, unter dem Schutze einer stolzen
Seewehr, die Zukunft, gehört! Wir atmen nun endlich auch etwas von dem „geistigen
Seeklima", wie Prof. Ratzel gesagt hat. Das wird uns Kraft verleihen. Wir
blicken froh in die Zukunft! Leil Deutschland hier und allerwärts!
5. Sozialreformatorische Bestimmungen
im Deutschen Handelsgesetzbuche vom 1V. Mai 1897.
Von Christian Eckert.
Eckert, Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Deutsche» Handelsgesetzbuches vom (0. !Nai (897.
Akademische Antrittsrede. In: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im
Deutschen Reich. 25. Jahrgang, herausgegeben von Schmoller. 5. heft. Leipzig, Duncker & humblot,
(901. 5. 30—55.
Zwei große Prinzipien von welthistorischer Bedeutung haben sich seit alten Zeiten
bei der Rechtsbildung der Kulturvölker gegenübergestanden: einmal das Streben nach
möglichster Selbständigkeit des Einzelmenschen und weiter der Wunsch nach Beschränkung
dieser Selbständigkeit zugunsten der Interessen und Ziele menschlicher Gemeinschaften.
Die neuere Gesetzgebung neigte entschieden zur Seite des Individualprinzips. Die frei
heitliche Gestaltung des Vertragsrechts, die Schaffung des modernen Systems der freien
Konkurrenz sind Etappen seines Siegeszugs. Aber zweifelsohne hat dieser manche
bedenkliche Seiten auf dem Gebiet der Politik wie der Volkswirtschaft hervorgerufen.
Diese mußten naturgemäß zu einer Wiederannäherung an die andere Idee, an die
Gedanken einer Beschränkung und Unterordnung des Einzelwesens, seiner Freiheit,
seines Eigentums unter die Aufgaben und Interessen der Gemeinschaft des Volkes,
wie kleinerer Kreise innerhalb desselben führen, denen die einzelnen mit ihrem Besitz
angehören. Indem das moderne wirtschaftliche Recht die persönliche Verfügungsfähigkeit
und Eigentumsnutzung begrenzte, indem cs eine Arbeiterschutzgesehgebung schuf und
manche drückende Vertragsklausel für ungültig erklärte, suchte es den notwendigen Aus
gleich zwischen dem Individual- und Sozialprinzip zu finden.
Das alte Landelsgesehbuch ließ das Prinzip der sozialen Fürsorge nur wenig
zum Durchbruch kommen, es erschien noch fast durchweg als das Recht der zur Interessen
gemeinschaft verbundenen kapitalistisch organisierten Gesellschaft, die unter dem Prinzipe
völliger Vertragsfreiheit ihre Verbindungen eingeht. Dagegen hat das Bürgerliche
Gesetzbuch für das Deutsche Reich dadurch, daß es gewisse wirtschaftlich gefährliche oder
bedenkliche Akte erschwerte, das soziale Stärkeverhältnis der Beteiligten im Rechts
verkehr vielfach berücksichtigte, eine bedeutsame sozialpoliüsche Mission erfüllt. Das neue