fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

5. Sozialreformatorische Bestimmungen im Deutschen Handelsgesetzbuche rc. 135 
Wiederaufleben zu lassen, ist ein eitles Bemühen. Jede Zeit ist eine neue Zeit mit 
neuen Anschauungen, neuen Bedürfnissen, neuen Idealen, neuen Aufgaben. Wir 
werden nicht gefragt, ob sie uns gefällt, unsere Pflicht ist es, sie verstehen zu lernen." 
Lernen wir sie verstehen, dann werden wir nicht mehr von der guten alten Zeit faseln, 
sondern von der neuen guten Zeit reden. Wir stehen an der Wende vom nationalen 
zum internationalen Lande!. Das natürliche Fortschreiten der Kultur brachte diesen 
Entwickelungsgang mit sich, das Fortschreiten vom Kleinen zum Großen, vom häuslichen 
Lerde zum Weltmarkt, vom einfachen Betrieb zum Weltverkehr, vom Landeshandel 
zum Welthandel. Diese Position, welche uns der deutsche Reisende mitgeschaffen, 
können wir nur bei großer Gesinnung uns erhalten. Es ist ein Glück, daß wir aufs 
Meer gewiesen wurden und den deutschen Schiffen, unter dem Schutze einer stolzen 
Seewehr, die Zukunft, gehört! Wir atmen nun endlich auch etwas von dem „geistigen 
Seeklima", wie Prof. Ratzel gesagt hat. Das wird uns Kraft verleihen. Wir 
blicken froh in die Zukunft! Leil Deutschland hier und allerwärts! 
5. Sozialreformatorische Bestimmungen 
im Deutschen Handelsgesetzbuche vom 1V. Mai 1897. 
Von Christian Eckert. 
Eckert, Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Deutsche» Handelsgesetzbuches vom (0. !Nai (897. 
Akademische Antrittsrede. In: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im 
Deutschen Reich. 25. Jahrgang, herausgegeben von Schmoller. 5. heft. Leipzig, Duncker & humblot, 
(901. 5. 30—55. 
Zwei große Prinzipien von welthistorischer Bedeutung haben sich seit alten Zeiten 
bei der Rechtsbildung der Kulturvölker gegenübergestanden: einmal das Streben nach 
möglichster Selbständigkeit des Einzelmenschen und weiter der Wunsch nach Beschränkung 
dieser Selbständigkeit zugunsten der Interessen und Ziele menschlicher Gemeinschaften. 
Die neuere Gesetzgebung neigte entschieden zur Seite des Individualprinzips. Die frei 
heitliche Gestaltung des Vertragsrechts, die Schaffung des modernen Systems der freien 
Konkurrenz sind Etappen seines Siegeszugs. Aber zweifelsohne hat dieser manche 
bedenkliche Seiten auf dem Gebiet der Politik wie der Volkswirtschaft hervorgerufen. 
Diese mußten naturgemäß zu einer Wiederannäherung an die andere Idee, an die 
Gedanken einer Beschränkung und Unterordnung des Einzelwesens, seiner Freiheit, 
seines Eigentums unter die Aufgaben und Interessen der Gemeinschaft des Volkes, 
wie kleinerer Kreise innerhalb desselben führen, denen die einzelnen mit ihrem Besitz 
angehören. Indem das moderne wirtschaftliche Recht die persönliche Verfügungsfähigkeit 
und Eigentumsnutzung begrenzte, indem cs eine Arbeiterschutzgesehgebung schuf und 
manche drückende Vertragsklausel für ungültig erklärte, suchte es den notwendigen Aus 
gleich zwischen dem Individual- und Sozialprinzip zu finden. 
Das alte Landelsgesehbuch ließ das Prinzip der sozialen Fürsorge nur wenig 
zum Durchbruch kommen, es erschien noch fast durchweg als das Recht der zur Interessen 
gemeinschaft verbundenen kapitalistisch organisierten Gesellschaft, die unter dem Prinzipe 
völliger Vertragsfreiheit ihre Verbindungen eingeht. Dagegen hat das Bürgerliche 
Gesetzbuch für das Deutsche Reich dadurch, daß es gewisse wirtschaftlich gefährliche oder 
bedenkliche Akte erschwerte, das soziale Stärkeverhältnis der Beteiligten im Rechts 
verkehr vielfach berücksichtigte, eine bedeutsame sozialpoliüsche Mission erfüllt. Das neue
	        
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