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Die Krankenverfidherung.
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dige Haufierer und Heimarbeiter diefen Kaffen angehören, deren
niedrigen Beiträge und Leiftungen der geringeren wirtjdhaftlidhen
Leijftungsfähigkeit diefes Perfonenkreifes angepaßt find. Wenn
eine Candkrankenkaffe in einem Bezirk nicht befteht, müffen die
anderwärts zu einer folden gehörigen Perfonen Mitglieder der
Ortskrankenkaffe werden.
Erjagkrankenkaffen nennt man folde urfprünglich freien
Hilfskajfjen, deren Beiträge und Leiftungen mindefjtens den Regel
leijtungen der Ortskrankenkaffe gleidkommen, und die daher als
vollgültiger Erjaßg einer Swangskrankenkaffe anerkannt worden
jind. Derartige Kaffen dürfen feit dem Inkrafttreten der Reichs:
verfiderungsordnung nicht neu errichtet werden, mit anderen Wor:
ten, fie find auf den Ausfjterbeetat gefebt.
B. Der Kreis der verfiherten Perfonen,
Das Gefeßg unterfheidet zwei Gruppen von Krankenverfiche:
cungspflidtigen Perfonen:
1. Soldje, die unbedingt verfigerungspflidhtig find,
ganz gleichgültig, ob ihr Arbeitsverdienft eine beftimmte Grenze
erreicht oder nicht:
Dies find die Lohnarbeiter if. e. S., Gefellen, Gehilfen, Lehr.
linge, Hausangejtellte; und Heimarbeiter 1).
2. Soldje Perfonen, die nur dann unter die Derficherungs-
pflidht fallen, wenn ihr Jahresarbeitsverdienjt eine beftimmte
Grenze nicht überfhreitet (3. 3. 4200000 4).
Dies find:
a) Betriebsbeamte, Werkmeifjter und andere Angeftellte in ähn-
[id gehobener Stellung, fämtlid wenn diefe Befhäftigung ihren
Hauptberuf bildet;
b) Handlungsgehilfen und »Iehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in
Apotheken;
c) Bühnen» und Orcheftermitglieder ohne Rücfiht auf den
Kunftwert ihrer Leijtungen;
d). Lehrer und Erzieher;
e) die Schiffsbefakung deutfdher Seefahrzeuge (unter gewiffen
Dorausfegungen) fowie die Befagung von Fahrzeugen der Binnen:
fiffahrt.
1) Die Derfiderungspflicht für diefe wurde durch DVerordmung vom
4. Auguft 1914 zeitweilig aufgehoben.