Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Eine ergänzende freiwillige Versicherung ist vorgesehen für die Arbeiter 
der Nebenindustrien und für die mit der Überwachung der Bergarbeiter 
Beauftragten, die nicht in dem Bergwerk arbeiten. 
a) Die Arbeiter und Angestellten, welche vorher in einem dem Berg- 
bauunternehmen gleichgestellten Nebenbetrieb gearbeitet haben und zur 
Zeit in einem Unternehmen gleicher Art, das aber nicht gleichgestellt ist, 
arbeiten, können durch den Arbeitsminister für berechtigt erklärt werden, 
auch weiter hinsichtlich ihrer Krankenversicherung die Vorteile der Vor- 
schriften des Gesetzes vom 29. Juni 1894 zu geniessen (Gesetz vom 28. 
Dezember 1925, Art. 2). Wird der gleichgestellte Nebenbetrieb an einen 
Dritten abgetreten und dadurch der Gleichstellungsbeschluss hinfällig, so 
kann der Arbeiter unter den gleichen Bedingungen auch weiterhin der 
Krankenversicherung angehören, vorausgesetzt, dass der abgetretene Be- 
trieb innerhalb des Gebietes, auf das sich die Verleihung erstreckt oder 
in einer benachbarten Gegend fortgeführt wird (a. a. O.). 
b) Jeder mit der Überwachung der Sicherheit der Bergleute Beauf- 
iragte, der nicht zur Zeit im Bergwerk arbeitet und auch sonst nicht mehr 
als Bergmann beschäftigt ist, kann auf seinen Antrag weiterversichert 
bleiben (Gesetz vom 2. April 1906, Art. 3 und 4; Verordnung vom 28. 
Dezember 1906, Art. 5 und 6). 
Statistik 
Dem Internationalen Arbeitsamt stehen keine Unterlagen zur Ver- 
Migung über die Zahl und die Verteilung der vom Bergbau lebenden Bevöl- 
zerung, alsc der Bevölkerungsgruppe, deren werktätige Teil die versicher- 
jen Bergleute bilden. 
Die Statistik der Mineralindustrien, der die unten wiedergegebenen Mit- 
teilungen entnommen sind, gibt allerdings den tatsächlichen Bestand 
ler Arbeiter in den Gruben und Brüchen (vgl. unten Tabelle) und 
lie Zahl der versicherten Arbeiter (vgl. unten Tabelle) an, jedoch 
lässt sich durch Vergleichung dieser Zahlen der Unterschied zwischen dem 
tatsächlichen. und dem theoretischen Anwendungsgebiet der Versicherung 
nicht bestimmen. Das in die erste Tabelle eingetragene Arbeiterpersonal 
umfasst freilich den tatsächlichen Bestand der Bergleute, nicht aber die 
Arbeiter der Nebenbetriebe oder der gleichgestellten Steinbrüche, deren 
Arbeiter wie Bergleute versichert und demgemäss in der zweiten Tabelle 
mitgezählt sind. Im übrigen ist die Zahl der versicherten Arbeiter mitunter 
nöher als die in der ersten Tabelle angegebene Arbeiterzahl. Die zweite 
Tabelle kann daher zur ersten nicht in Beziehung gesetzt werden. 
ARBEITERPERSONAL DER BERGWERKE, 
AUSSCHLIESSLICH DER NEBENINDUSTRIEN UND ELSASS-LOTHRINGEN ! 
Tahr 
1913 
L919 
1920 
1921 
1922 
1923 
Arbeiternersonal 
237.864 
168.233 
203.963 
212.457 
221.029 
256.042 
Indexzahl 
(Grundjahr: 1913) 
‚00 
70,7 
85,7 
89,3 
92,9 
107,6 
1 Jeder Band der Statistique des Industries minerales enthält eine allgemeine Tabelle, 
n der das Arbeiterpersonal der Bergwerke nach den Departements aufgeführt ist. Die 
Zahlen, die in der obigen Tabelle sich finden, wurden ab 1919 in der Weise gewonnen» 
Jass von der für alle Departements geltenden Gesamtziffer die Bestände der Departements 
Mosel, Niederrhein und Oberrhein, wo die Bergarbeiter der besonderen für Elsass-Lothringe? 
zeltenden Versicherung unterworfen sind, abgezogen wurden.
	        
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