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I. Abfdnitt: Inhalt der ShHuldverhältnifje.
S. 503 ff., 1902 S. 571 f, NOS, vei Gruchot, Beitr. Bd. 29 S. 727 ff. WE aber
por allem in NGE. Bd. 68 S. 305, Iur. Wihr. 1908 S. 430 Biff. 1, 3. 1908
S. 538 Biff. 16, ©. Iur.3. 1908 S, 818, Recht 1908 1 Ziff. 2299: „In dem Bor hüsen
der Stundung liegt nur ein mit Gründen verfehene8 Leugnen des Mlagegrundes, — Kein
jelbitändiges AUngrifis= oder Berteidigungsmittel inı Sinne des 8 289 ZPO.“ — „Wo das
Sejeß einen regelmäßigen Vertragsinhalt angenommen wiflen will, if eine abweichende
EN wa8 gegen die gefeblidhe Vermutung Ipricht; wer fich auf eine foldhe
ıbweichende Bermutung beruft, muß daher den Beweis übernehmen. (Val. ROSE. Bd. 57
S. 46 zu S 609 Ubf. 2 BGB.) Im Zalle des S 271 Abi. 1 ift der Wille des Gefeb-
geberS aber ein anderer, Im Eingang diefer Gejeßesftelle i{t ausdrücklich hervorgehoben,
daB es in erfter Linie auf den ausdrücklichen oder ftillichweigenden Willen der Karteten,
alfo auf den Anhalt der Vereinbarung ankommen {oll. Yır wenn die Barteien nichts
über die Fälligkeit vereinbart haben, joll der fehlende Narteiwille durch die Borfchrift
jofortiger Fälligkeit erfeßt werden.“ — Anders, wenn die angebliche Stundung erft nach
dem Nbfhlufie des Da vereinbart fein foll. Dann trifft, da eS fich um eine wirt
lie Einrede handelt, die Beweislait den Beklagten. Val. auch Bem. IX, 1, $ zu 8 433.
8 272.*)
Bezahlt der SchHulduer eine unverzinslihHe Schuld vor der Fälligkeit, Jo it
er zu einem Aozuge wegen der Zwijchenzinfen nicht berechtigt.
©. I. 282; II, 229; III, 266.
1. Zwijdhenzinien: Wann eine Forderung fällig ift, ergibt fich aus Abf. 1
38 271. Crfüllt der Schuldner vor dem Fülligkeitstermin, fei e8, daß er AP rund des
A6f. 2 8 271 hiezu berechtigt .oder daß der @läubiger mit einer vorzeitigen Bezahlung
einverftanden ijt, fo Darf jener, wenn die Schuld unverzins8slich tft, keinen Abzug
wegen der Zwildhenzinfen machen. 2 ,
Bei einer verzinslidhen Schuld hört mit dem Augenblide der Bahlung
He ezainfung auf. Yon einem Abzuge von Zwilchenzinjen fanıt deshalb hier keine
Nede fein.
Sn der Regel wird der Ofäubiger ein Intereffe daran haben, daß ihm eine ver:
zinslidhe Schuld nicht vor der Fälligkeit bezahlt wird. Bei Beftimmung einer Leiftungs-
zeit für eine verzinsliche Schuld wird Kch der Schuldner deshalb auf die Auslegungs-
cegel des Ubf. 2 8 271 nur dann berufen fönnen, wenn das Interelle des Gläubigers
nicht entgegenfteht. (S. Bem. 7 zu 8 271.)
8. Hat der Schuldner eine betagte Verbindlichkeit in der irrtümlichen Uns
nahme ihrer Zälligkeit vorzeitig erfüllt, {fo kann er das Geleiftete meder zurücdfordern noch
die Erftattung von Zwijchenzinfen verlangen. $S 813 Abf. 2.
Dagegen kann der @läubiger, der im Frrium über feine Verpflichtung zur
Annahme eine Zahlung vor der Fälligkeit angenommen hat, wenn die Vorausfeßung des
of. 3 der Bem. 1 vorliegt, d. bh. wenn er ein Interefje an der Nichtannahme hatte, die
Unnahmeerfärung unter NRüczahlung nach 8 119 anfechten. Val. Schollmeyer II S. 87.
3. Berechnung des fog. Interufurium. Wo das BOB. aus befonderen Gründen
den Abzug von Zwifdenzinfen zuläßt, wie in 8 1133 (wenn der ®läubiger wegen
Sefährdung der Sicherheit fer Hypothek durch Verichlecdhterung des Örundftücks
[ofortige Befriedigung aus dem Grundjtiick fucht), S 2117 (wenn ein Verpfänder wegen
VerleBung feiner Iiehte durch den Pfandgläubiger Rückgabe des Yfandes gegen
Befriedigung des Gläubiger8 verlangt), hat e8 im Anfchlufle an den früheren & 58,
nunmehr S 65 RO. für die Beredhhnung der Zwifldhenzinjen die Hoffmann’ {che
Methode angenommen :
Wenn A den vollen Betrag der Forderung, X den gefuchten Betrag, Z die Zahl
der Iahre bis zur Zälligkeit bezeichnet und der gefebliche Zinsfuß zu vier Prozent anz
genommen wird, {ft Die Formel für die Berechnung:
4Xz
A=X + ——
- 100
Mit Nückficht auf S 248 Adf. 1 {ft diefe Methode juriftifch zweifellos die angemefjene.
Natürlich Können die Parteien in allen Fällen, in denen fie jih über Zahlung einer
unberzinslichen Schuld vor deren Fälligkeit einigen, auch eine Nebenvereinbarung über
*) Literatur: Val. Keil, Das Interujurium 1854; Dernburg, Band. I S. 99
Note 5; Windficheid:XippIIS274; Schroeder, Bivilift. UWbhandlungen 2. Aufl. (1816);
Dettinger, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 29 S. 33 ff.; Ziiher, Bilanzwerte 1908.