thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. Abfdnitt: Inhalt der ShHuldverhältnifje. 
S. 503 ff., 1902 S. 571 f, NOS, vei Gruchot, Beitr. Bd. 29 S. 727 ff. WE aber 
por allem in NGE. Bd. 68 S. 305, Iur. Wihr. 1908 S. 430 Biff. 1, 3. 1908 
S. 538 Biff. 16, ©. Iur.3. 1908 S, 818, Recht 1908 1 Ziff. 2299: „In dem Bor hüsen 
der Stundung liegt nur ein mit Gründen verfehene8 Leugnen des Mlagegrundes, — Kein 
jelbitändiges AUngrifis= oder Berteidigungsmittel inı Sinne des 8 289 ZPO.“ — „Wo das 
Sejeß einen regelmäßigen Vertragsinhalt angenommen wiflen will, if eine abweichende 
EN wa8 gegen die gefeblidhe Vermutung Ipricht; wer fich auf eine foldhe 
ıbweichende Bermutung beruft, muß daher den Beweis übernehmen. (Val. ROSE. Bd. 57 
S. 46 zu S 609 Ubf. 2 BGB.) Im Zalle des S 271 Abi. 1 ift der Wille des Gefeb- 
geberS aber ein anderer, Im Eingang diefer Gejeßesftelle i{t ausdrücklich hervorgehoben, 
daB es in erfter Linie auf den ausdrücklichen oder ftillichweigenden Willen der Karteten, 
alfo auf den Anhalt der Vereinbarung ankommen {oll. Yır wenn die Barteien nichts 
über die Fälligkeit vereinbart haben, joll der fehlende Narteiwille durch die Borfchrift 
jofortiger Fälligkeit erfeßt werden.“ — Anders, wenn die angebliche Stundung erft nach 
dem Nbfhlufie des Da vereinbart fein foll. Dann trifft, da eS fich um eine wirt 
lie Einrede handelt, die Beweislait den Beklagten. Val. auch Bem. IX, 1, $ zu 8 433. 
8 272.*) 
Bezahlt der SchHulduer eine unverzinslihHe Schuld vor der Fälligkeit, Jo it 
er zu einem Aozuge wegen der Zwijchenzinfen nicht berechtigt. 
©. I. 282; II, 229; III, 266. 
1. Zwijdhenzinien: Wann eine Forderung fällig ift, ergibt fich aus Abf. 1 
38 271. Crfüllt der Schuldner vor dem Fülligkeitstermin, fei e8, daß er AP rund des 
A6f. 2 8 271 hiezu berechtigt .oder daß der @läubiger mit einer vorzeitigen Bezahlung 
einverftanden ijt, fo Darf jener, wenn die Schuld unverzins8slich tft, keinen Abzug 
wegen der Zwildhenzinfen machen. 2 , 
Bei einer verzinslidhen Schuld hört mit dem Augenblide der Bahlung 
He ezainfung auf. Yon einem Abzuge von Zwilchenzinjen fanıt deshalb hier keine 
Nede fein. 
Sn der Regel wird der Ofäubiger ein Intereffe daran haben, daß ihm eine ver: 
zinslidhe Schuld nicht vor der Fälligkeit bezahlt wird. Bei Beftimmung einer Leiftungs- 
zeit für eine verzinsliche Schuld wird Kch der Schuldner deshalb auf die Auslegungs- 
cegel des Ubf. 2 8 271 nur dann berufen fönnen, wenn das Interelle des Gläubigers 
nicht entgegenfteht. (S. Bem. 7 zu 8 271.) 
8. Hat der Schuldner eine betagte Verbindlichkeit in der irrtümlichen Uns 
nahme ihrer Zälligkeit vorzeitig erfüllt, {fo kann er das Geleiftete meder zurücdfordern noch 
die Erftattung von Zwijchenzinfen verlangen. $S 813 Abf. 2. 
Dagegen kann der @läubiger, der im Frrium über feine Verpflichtung zur 
Annahme eine Zahlung vor der Fälligkeit angenommen hat, wenn die Vorausfeßung des 
of. 3 der Bem. 1 vorliegt, d. bh. wenn er ein Interefje an der Nichtannahme hatte, die 
Unnahmeerfärung unter NRüczahlung nach 8 119 anfechten. Val. Schollmeyer II S. 87. 
3. Berechnung des fog. Interufurium. Wo das BOB. aus befonderen Gründen 
den Abzug von Zwifdenzinfen zuläßt, wie in 8 1133 (wenn der ®läubiger wegen 
Sefährdung der Sicherheit fer Hypothek durch Verichlecdhterung des Örundftücks 
[ofortige Befriedigung aus dem Grundjtiick fucht), S 2117 (wenn ein Verpfänder wegen 
VerleBung feiner Iiehte durch den Pfandgläubiger Rückgabe des Yfandes gegen 
Befriedigung des Gläubiger8 verlangt), hat e8 im Anfchlufle an den früheren & 58, 
nunmehr S 65 RO. für die Beredhhnung der Zwifldhenzinjen die Hoffmann’ {che 
Methode angenommen : 
Wenn A den vollen Betrag der Forderung, X den gefuchten Betrag, Z die Zahl 
der Iahre bis zur Zälligkeit bezeichnet und der gefebliche Zinsfuß zu vier Prozent anz 
genommen wird, {ft Die Formel für die Berechnung: 
4Xz 
A=X + —— 
- 100 
Mit Nückficht auf S 248 Adf. 1 {ft diefe Methode juriftifch zweifellos die angemefjene. 
Natürlich Können die Parteien in allen Fällen, in denen fie jih über Zahlung einer 
unberzinslichen Schuld vor deren Fälligkeit einigen, auch eine Nebenvereinbarung über 
*) Literatur: Val. Keil, Das Interujurium 1854; Dernburg, Band. I S. 99 
Note 5; Windficheid:XippIIS274; Schroeder, Bivilift. UWbhandlungen 2. Aufl. (1816); 
Dettinger, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 29 S. 33 ff.; Ziiher, Bilanzwerte 1908.
	        
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