fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die Kasse des Postscheckamts bei solchen Schecks nur prüft, ob das erforder 
liche Guthaben vorhanden und die Unterschrift des Ausstellers in Ord 
nung ist, nicht aber auch, ob der Überbringer zur Abhebung des Betrages 
berechtigt ist, hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, daß der Kassen 
scheck in die Hände dessen, für den er bestimmt ist, gelangt. 
Der Inhaber eines Kassenschecks kann auch verlangen, daß der Betrag 
einem Postscheckkonto gutgeschrieben oder durch eine Postanstalt bar ge 
zahlt wird. Im ersten Falle trägt er ein: Kontonummer, Anschrift des Emp 
fängers und das Postscheckamt, bei dem das Konto geführt wird, im 
zweiten Falle Anschrift des Empfängers (feine eigene oder die eines 
anderen). 
Ein Kassen scheck dient hauptsächlich zur Abhebung vom eigenen Konto 
und darf vom Aussteller niemals an das Postscheckamt gesandt, sondern nur 
an den Zahlungsempfänger gegeben werden. Einen Namenscheck hin 
gegen wird der Aussteller unmittelbar seinem Postscheckamt zugehen lassen. 
Für bar eingezahlte Z a h l k a r t e n werden bis 10 RM 10, bis 25 RM 15, 
bis 100 RM 20, bis 250 RM 25, bis 500 RM 30, bis 750 RM 40, bis 
1000 RM 50, bis 1250 RM 60, bis 1500 RM 70, bis 1750 RM 80, bis 
2000 RM 90, darüber hinaus 100 Rpf erhoben. Für jede Barauszahlung 
ist eine feste Gebühr von 15 Rpf und je 1 Rpf für angefangene 20 RM zu ent 
richten. 
Überweisungen werden kostenfrei bewirkt. Soll der Betrag einer Über 
weisung mit Beschleunigung abgebucht und gutgeschrieben werden, so hat 
der Antragsteller hierfür eine Gebühr von 1 RM zu entrichten. Ebenso werden 
für telegraphische Überweisungen und telegraphische Auszahlun 
gen besondere Gebühren erhoben. 
Für die Briefe der Postscheckkunden an die Postscheckämter sind bei Verwen- 
düng der dazu besonders hergestellten gelben Umschläge nur 5 Rpf zu entrichten. 
Die Sendungen der Postscheckämter an die Kontoinhaber werden portofrei 
befördert. 
Die Postscheckgelder werden nach den Vorschriften angelegt, die vom Verwal- 
tungsrat der Deutschen Reichspost im Einvernehmen mit den obersten Wirtschafts- 
instanzen des Reichs erlassen worden sind. Hiernach sind durchschnittlich 30 Mil 
lionen RM auf dem Reichsbankgirokonto der Generalpostkasse zu halten. Von den 
übrigen verfügbaren Geldern ist mindestens Vs zum Ankauf von reichsbankfähigen 
Wechseln durch Vermittlung der Reichsbank zu verwenden. Die Anlage des Rests 
soll in festverzinslichen, reichsbanklombardfähigen Wertpapieren, in öffentlichen 
Anleihen, in Reichsschatzwechseln oder in Darlehen an Staatsbanken, an das 
Reich oder die Länder erfolgen.
	        
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