Object: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

§ 18. 
Von der erwähnten Königl. Würtemberg. Salz-Verwaltung ist den Schiffern 
für jedes geladene Schiff ein besonderer Lieferungs-Schein zuzustellen, welchen die 
selbe zur Bestätigung der richtigen Einlieferung von dem Abladestations-Amte 
unterschreiben zu lassen und sodann wieder an die Königl. Würtemb. Salz-Verwal 
tung einzuliefern haben. 
8 19. 
Die Königl. Würtemberg. Salz-Verwaltung in Friedrichshall hat das Salz nur 
an solche Schiffer abzugeben, welche sich durch Anweisung von dem K. Bayrischen 
Salz-Amt Speyer legitimiren werden. 
8 20. 
In Hinsicht der zur Salzabfuhr zu verwendenden Schiffer steht es der Königl. 
Bayrischen General-Administration gänzlich frey, solche nach ihrer Convenienz zu 
wählen. 
8 21. 
Da in dem bestehenden Kontrakte § 13 der Krone Würtemberg die Zusicherung 
gemacht worden, daß man niemals zugeben wird, daß von den Königl. Bayrischen 
Salzämtern, oder Königl. Bayrischen Unterthanen ein Salzhandel in die Königl. 
Würtembergische Lande getrieben werden darf, so macht auch die Krone Würtem 
berg die Zusicherung, während der Dauer des Kontrakts weder mit dem eigenen 
Königl. Würtemberg. noch mit dem von Bayern übernommenen Salze einen Han 
del in die Königl. Bayrischen Staaten zu treiben, noch zu gestatten, noch auch ein 
von der Krone Bayern übernommenes Salz in die Badenschen Lande oder in die 
Schweiz zu verkaufen oder den Verkauf zu gestatten. 
8 22. 
Die Casus in soliti, improvisi et absoluta impossibilitatis sind in Rücksicht der 
Erfüllung dieses Kontrakts wechselseitig wie bisher angenommen. 
So geschehen, Stuttgart den 7 tm July 1821. 
Ludwig v. Bilfinger Joseph Ludwig von Wolf 
Königl. Würtemb. Bergrath Königl. bair. Oberberg und 
R. d. C. V. O. Salinen-Rath. R. d. C. B. O. 
Abraham Mayer, K. W. Bergrath. 
Genehmigt von dem königl. baierischen Staatsministerium der Finanzen. 
München, am 31. Juli 1821. 
II. 
Salz-Licfcrmigs-Coiitrakt zwischen der Regierung Sr. Majestät des Königs von 
Württemberg und der Regierung des Hohen Standes Bern. 
Namens Sr- Majestät des Königs von Württemberg ist zwischen Allerhöchst 
Ihrem bevollmächtigten Salzhandlungs-Direktor, dem Wohlgebornen Hochgeehrten 
Herrn Johann Herzog von Effingen, Mitglied des Großen Raths des Kantons 
Aargau, einer- und dem Wohlgebornen Hochgeachten Herrn Ferdinand Ludwig von 
Tenner, Seckelmeister und Präsident des Finanz-Raths, Namens der Hohen Regie 
rung der Stadt und Republik Bern, anderseits, unter gegenseitigem Vorbehalt Aller 
höchster und Hoher Ratifikation, nachstehender Salz-Lieferungs-Contrakt abgeschlossen 
worden:
	        
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