§ 18.
Von der erwähnten Königl. Würtemberg. Salz-Verwaltung ist den Schiffern
für jedes geladene Schiff ein besonderer Lieferungs-Schein zuzustellen, welchen die
selbe zur Bestätigung der richtigen Einlieferung von dem Abladestations-Amte
unterschreiben zu lassen und sodann wieder an die Königl. Würtemb. Salz-Verwal
tung einzuliefern haben.
8 19.
Die Königl. Würtemberg. Salz-Verwaltung in Friedrichshall hat das Salz nur
an solche Schiffer abzugeben, welche sich durch Anweisung von dem K. Bayrischen
Salz-Amt Speyer legitimiren werden.
8 20.
In Hinsicht der zur Salzabfuhr zu verwendenden Schiffer steht es der Königl.
Bayrischen General-Administration gänzlich frey, solche nach ihrer Convenienz zu
wählen.
8 21.
Da in dem bestehenden Kontrakte § 13 der Krone Würtemberg die Zusicherung
gemacht worden, daß man niemals zugeben wird, daß von den Königl. Bayrischen
Salzämtern, oder Königl. Bayrischen Unterthanen ein Salzhandel in die Königl.
Würtembergische Lande getrieben werden darf, so macht auch die Krone Würtem
berg die Zusicherung, während der Dauer des Kontrakts weder mit dem eigenen
Königl. Würtemberg. noch mit dem von Bayern übernommenen Salze einen Han
del in die Königl. Bayrischen Staaten zu treiben, noch zu gestatten, noch auch ein
von der Krone Bayern übernommenes Salz in die Badenschen Lande oder in die
Schweiz zu verkaufen oder den Verkauf zu gestatten.
8 22.
Die Casus in soliti, improvisi et absoluta impossibilitatis sind in Rücksicht der
Erfüllung dieses Kontrakts wechselseitig wie bisher angenommen.
So geschehen, Stuttgart den 7 tm July 1821.
Ludwig v. Bilfinger Joseph Ludwig von Wolf
Königl. Würtemb. Bergrath Königl. bair. Oberberg und
R. d. C. V. O. Salinen-Rath. R. d. C. B. O.
Abraham Mayer, K. W. Bergrath.
Genehmigt von dem königl. baierischen Staatsministerium der Finanzen.
München, am 31. Juli 1821.
II.
Salz-Licfcrmigs-Coiitrakt zwischen der Regierung Sr. Majestät des Königs von
Württemberg und der Regierung des Hohen Standes Bern.
Namens Sr- Majestät des Königs von Württemberg ist zwischen Allerhöchst
Ihrem bevollmächtigten Salzhandlungs-Direktor, dem Wohlgebornen Hochgeehrten
Herrn Johann Herzog von Effingen, Mitglied des Großen Raths des Kantons
Aargau, einer- und dem Wohlgebornen Hochgeachten Herrn Ferdinand Ludwig von
Tenner, Seckelmeister und Präsident des Finanz-Raths, Namens der Hohen Regie
rung der Stadt und Republik Bern, anderseits, unter gegenseitigem Vorbehalt Aller
höchster und Hoher Ratifikation, nachstehender Salz-Lieferungs-Contrakt abgeschlossen
worden: