Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

3. Weibliche und jugendliche Arbeiter 79 
Anmerkung: 
Der 8 138 6GO. soll ersetzt werden durch 8 25 Abs. 1 des 
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D. 
81384 
Wegen außergewöhnlicher Häusung der Arbeit kann 
zu Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungs— 
behörde auf die Dauer von zwei Wochen die Vescosund 
von Arbeiterinnen über sechꝛen Jahre bis neun Uhr abends 
an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraus— 
setzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden 
nicht überschreitet und die zu gewährende ununterbrochene 
Fyhede nicht weniger als zehn Stunden beträgt. Inñͤer— 
hal eines Kalenderjahres darf die Erlaubnis einem Ar— 
eitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines 
Betriebes für mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden. 
Für eine zwei Wochen übersteigende Dauer kann die 
gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungs⸗ 
behörde und auch von dieser für mehr als vierzig Tage, 
— nicht für mehr als fünfzig Tage im Jahre nuͤr dann 
erteilt werden, wenn die Arbeilszeit sür den Betrieb oder 
die betreffende Abteilung des Betriebes so geregelt wird, 
daß die tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage 
des Jahres die regelmäßige gefetzliche Arbeitszeit nicht 
überschreitet. 
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den 
Grund, aus welchem die Erlaubnis beantragt wird, die 
Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß 
der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, 
für welchen diefelbe stattsinden soll. Der Bescheid der 
unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen 
drei Tagen schriftlich zu erteilen. Gegen die Versagung 
der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte Be⸗ 
hörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, 
in welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Verzeichnis 
zu führen, in ue der Name des Arbeitgebers und die 
für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben 
einzutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäfti⸗ 
gung von Arbeiterinnen über sechzehn 5 welche kein 
—A— zu besorgen haben und eine Fortbildun sschule 
nicht besuchen, bei den im F 1050 Abs. 1 unter gesere 3
	        
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