II. A b schnitt.
Der gebundene Verkehr in seinen Grundformen.
Gebun dener Verkehr ist – im Gegensatz zum
freien Verkehr — der, bei dem eine Ware unter unmittelbarer
oder mittelbarer Aufsicht der Zollverwaltung sich im Zollinlande
befindet. Gebundener Verkehr im engeren Sinne ist eine
Warenbeförderung unter Zollaufsicht, im weiteren Sinne
jeder zollamtlich festgehaltene Aufenthalt solcher Ware im
Inlande, also z. B. auch der Lager- oder der Veredelungs-
verkehr (vgl. unten §S§ 19, 20 und 24).
§ 12. Das Ansageverfahren.
Den einfachsten Fall eines gebundenen Verkehrs haben
wir im Ansag ev erfahren, das besonders an der See-
grenze angewendet wird, z. B. zwischen Curhaven und Ham-
burg. Wenn das Grenzzollamt weit von der Grenze entfernt
liegt, so kann am Grenzübergang sselbst ein Ans ag ep o st e n
errichtet werden. Der Warenführer hat sich dort zu melden
und seine Frachtpapiere abzugeben. Diese werden eingesiegelt
und einem Beamten übergeben, der dann das Fahrzeug bis
zu dem Zollamt begleitet (88 58 und 83 V.Z.G.). Dem Be-
amten wird außerdem ein Begleitpapier einfachster Art, der
Anssagezettel, mitgegeben, dessen Inhalt der Ansage-
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Ladung treten (Anw. Nr. sb zum V.Z.G.). Bei dem Grenz-
zollamt wird die Ware dann in den üblichen Formen weiter
abgefertigt, abgesehen von dem Wareneingange seewärts, für
den Besonderes gilt (vgl. unten § 17).
Die Möglichkeit eines Ansageverfahrens zwischen zwei
Zollämtern sehen 88 53 und 52 V.Z.G. vor. Auch hiervon
ist auf hamburgischem Gebiet Gebrauch gemacht worden.
§ 153. Der Begleitschein I.
a) Der Zweck des Begleitscheinverkehrs.
Wenn sämtliche aus dem Auslande eingehenden Waren
in der bisher dargestellten einfachsten Form sogleich an der
Grenze verzollt werden müßten, so müßte ein ungeheurer
Beamtenkörper dorthin verlegt werden, um den Verkehr zu be-