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dürfte weniger eine Beschränkung als eine meist zweckmäßige und
selbstsüchtige Ausbeutung seines Regals sein. Was konnte für den
Regalherrn in seinem Interesse näher liegen, als daß er Bergbaulustige
durch die Zusicherung eines gewissen Feldes im Falle des glücklichen
Fundes anlockte, auf eigene Gefahr und Kosten Nachgrabungen nach
regalen Mineralien vorzunehmen ? 1 Und umgekehrt, welches Interesse
konnte jemand haben, solche Nachgrabungen nach fremden Sachen
auf eigene Gefahr und Kosten vorzunehmen, wenn er nicht gegründete
Aussicht hatte, daß im Falle des Gelingens ihm ein gewisses Gruben
feld als Ersatz gegeben werde?
In keinem Falle begründet der Fund eine „deutschrechtliche Ge
rechtigkeit“, da die Ansprüche des Finders auf eine Fundgrube schon
von uralter Zeit her auch in den englischen Grafschaften Cornwall,
Devon- und Derbyshire gegolten haben 1 2 . Sie sind von den Spaniern
im regalherrlichen Interesse selbst nach Peru getragen 3 . Aber selbst,
wenn der Finder befugt ist, zu verlangen, daß ihm eine Fundgrube
zugeteilt wird, hat er dieses selbst noch nicht durch den Fund erworben;
er soll sie vielmehr erst erwerben. Dies folgt daraus, daß er verpflichtet
ist, bei Verlust seiner Finderrechte innerhalb gewisser Zeit Mutung
einzulegen, seinen gemuteten Gang vorschriftsmäßig zu entblößen und
ihn sich verleihen und bestätigen zu lassen 4 .
1 Constitutiones Metallicae Wenzeslai II. (Kuttenberger Bergordnung) lib. II
cap. 1 (Schmidt I 44):
„Qui autem argentum primo redactum ex metallo suscepti meatus obtu-
lerit, concessori, si primus inventor fuerit, in illo campo ex utraque parte
argentifodinae integer laneus emensuretur, ut haec praerogativa alios incitet
ad laborem.“
Ähnlich auch lib. III cap. r (Schmidt S. 65): „nam quod a pluribus invenitur,
facilius invenitur“; s. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 674.
2 S. S§ 19) 20. Adam Smith, Wealth of nations, deutsch von Ascher I 165.
* Adam Smith an der angezogenen Stelle:
„Und doch gibt in Peru, weil der Monarch einen beträchtlichen Teil
seiner Einkünfte von der Silberausbeute bezieht, das Gesetz jede mögliche
Aufmunterung für das Aufsuchen und Bearbeiten neuer Minen. Wer eine
solche entdeckt, hat Anspruch auf 240 Fuß in der Länge und 120 Fuß in
der Breite einer Bodenfläche in der von ihm vermuteten Richtung der
Ader, welche Strecke nun sein Eigentum wird, ohne daß er nötig hätte, dem
Grundherrn eine Abgabe dafür zu entrichten.“
Ebenso von den Portugiesen nach Brasilien, Freise in der Zeitschrift für Berg
recht Bd. 53 S. 369.
4 Karsten S. 89 ff., 92 ff. Hake, Kommentar § 137 ff. S. 105 ff., § 145 ff.
Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom 12. Februar 1875 (Zeitschrift für
Bergrecht Bd. 16 S. 398 fr.), Entsch. Bd. 74 S. 196 ff.;