[F viele Jahre später haben die Untersuchungen von
Professor Dr. M. We y er m a n n*) gezeigt, wie gut
die Stelle des Angriffs gewählt worden war. Seine
Forschungen habeu ergeben, daß die Bauhandwerker noch
bis um das Jahr 1750 in Preußen ein Recht auf vorzug-
weise Befriedigung vor sämtlichen Hypothekengläubigern
besessen hatten. Dann hatten die Juristen zunächst die
Eintragung der Forderungen der Bauhandwerker in das
Grundbuch verlangt und demnächst aus formal-juristi-
schen Gründen das Pfandrecht der Bauhandwerker ganz
beseitigt. Für Ansprüche an die Grundstücke sollte nur
noch die Reihenfolge der Eintragung in das Grundbuch,
die „Priorität“, gelten.
Durch diese Maßregel ist damals das letzte Hindernis
für die Verschuldung des städtischen Grundbesitzes besei-
tigt worden. Die Eintragung von Hypotheken als Rest-
kaufgeld bei Verkäufen, die bis dahin durch das Vorrecht
der Bauhandwerker bei Vornahme von baulichen Ver-
änderungen auf den Grundstücken gehemmt war, ist von
dieser Fesssel befreit worden. Die Hypothekenschuld, die
vorher nur als mäßig bemessenes Gelegenheitdarlehen
mit kurzen Tilgungfristen zur Eintragung in das Grund-
buch kam, ist zu einer dauernden Einrichtung im städti-
schem Grunösstückverkehr gemacht worden. Die Eskomp-
tierung der künftigen Erträge und der Verkauf von
Grundstücken mit unverhältnismäßig geringen Anzah-
lungen und großen Hypotheken ist erst dadurch in dem
Umfange möglich gemacht worden, den wir heute be-
klagen.
Der schuldenfreie Besitz, der das natürliche sein sollte,
ist zur seltenen Ausnahme, die Verschuldung bis zur
Grenze des erreichbaren ist die Regel geworden. Die Not-
lage, in der sich der Stand der Hausbesitzer jet befindet,
tit schess .. " Jagtbücß her Uiggentefotm "ü. Ude .fz12h!§:2 Urweslltzc
efens in Preußen. Karlsruhe 1910.
196